Was auf Unternehmen zukommt : Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

Bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen ist derzeit die Gesellschaft als Arbeitgeber anzusehen, welche den Arbeitnehmer überlässt und ihn entlohnt (Überlasser). Somit bleibt bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen unter 183 Tagen die Steuerpflicht im Entsendestaat (Staat des Überlassers). Im Jahr 2013 wurde im Fall einer konzerninternen Personalentsendung von Österreich in die Slowakei entschieden, dass die aufnehmende Gesellschaft (Beschäftiger) als der wirtschaftliche Arbeitgeber anzusehen ist und somit die Steuerpflicht für diese Einkünfte im Ausland liegt, obwohl sich der Dienstnehmer weniger als 183 Tage in der Slowakei aufhielt. Demzufolge wurde Anfang 2014 ein Erlassentwurf des BMF verfasst, welcher bei Inkrafttreten Auswirkungen auf die Beurteilung der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen haben wird.
Auswirkungen auf die Arbeitskräfteüberlassungen von Österreich ins Ausland („Out- bound-Fall“): Im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung in einen Staat, mit welchem die Befreiungsmethode anwendbar ist, kann es schon bei Arbeitskräfteüberlassungen bzw. Personalentsendungen, welche kürzer als 183 Tage dauern, zu einer Lohnsteuerpflicht im Ausland kommen. Nämlich in den Fällen, in welchen der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber sowohl von Österreich als auch vom anderen Staat angesehen wird.
Um Nachweis zu haben, dass der andere Staat auch den Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber sieht, sind Besteuerungsnachweise aus dem anderen Staat zu den Lohnverrechnungsunterlagen dazuzulegen. So können die Löhne in Österreich lohnsteuerfrei gestellt werden, auch wenn sich die überlassene Arbeitskraft oder der entsendete Dienstnehmer kürzer als 183 Tage im anderen Staat aufhält. Wenn keine Besteuerungsnachweise vorliegen, dann ist es nicht möglich, die Bezüge bei einem Aufenthalt unter 183 Tage lohnsteuerfrei zu stellen.
Für die Beurteilung, ob der Überlasser oder Beschäftiger für die Entrichtung der Lohnsteuer im Ausland zuständig ist, sind die lokalen Bestimmungen des jeweiligen Landes maßgebend.
Auswirkungen auf die Arbeitskräfteüberlassungen vom Ausland nach Österreich („Inbound-Fall“): Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen: In dem Fall, dass die Mitarbeiter aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden, hat der österreichische Beschäftiger die Verpflichtung, für die Vergütung an den ausländischen Überlasser (von der Rechnung für die überlassenen Arbeitskräfte) einen Steuerabzug von 20 % einzubehalten und an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Diese Regelung ist derzeit anwendbar und bleibt weiterhin aufrecht. Eine Entlastung vom Steuerabzug ist nur möglich, wenn der ausländische Überlasser einen Befreiungsbescheid (wird ausgestellt durch die österreichischen Finanzbehörden) vorlegt, dass die DBA-Entlastungsverordnung anwendbar ist und die Löhne und Gehälter nicht in Österreich steuerpflichtig sind. Der Erlassentwurf würde keine Änderung der bisherigen Vorgehensweise für den inländischen Beschäftiger bewirken.
Konzerninterne Personalentsendungen: Im Falle von konzerninternen Personalentsendungen würde es bei der identen Beurteilung des wirtschaftlichen Arbeitgebers seitens beider involvierten Staaten zu einer Steuerpflicht im Inland kommen, auch wenn sich der entsendete Dienstnehmer kürzer als 183 Tage in Österreich aufhält. Der inländische Beschäftiger ist nicht verpflichtet, die Lohnsteuer in Österreich abzuführen. In diesem Fall kann der ausländische Überlasser für den überlassenen Dienstnehmer die Lohnsteuer freiwillig in Österreich abführen.
Falls der ausländische Überlasser dieser freiwilligen Möglichkeit nicht nachkommt, hat der inländische Beschäftiger auch einen Steuerabzug in Höhe von 20 % von den weiterverrechneten Lohn-/Gehaltskosten (analog zu den gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungen) für den überlassenen Dienstnehmer einzubehalten und an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen.
Sonderfall Deutschland: Bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen von oder nach Deutschland muss zwischen gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungen und konzerninternen Personalentsendungen unterschieden werden (lt. DBA). Bei gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungen unter 183 Tagen bleibt die Besteuerung im Staat des Überlassers. Der Erlassentwurf des BMF wird derzeit keine Auswirkungen auf die gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungen von oder nach Deutschland haben. Für konzerninterne Personalentsendungen wäre der Erlassentwurf anwendbar. Somit kann es bei konzerninternen Personalentsendungen unter 183 Tagen zu einer Steuerpflicht im Staat des Beschäftigers kommen, wenn der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber sowohl aus deutscher als auch österreichischer Sicht angesehen wird.