Rechts-Tipp : Energieeffizienz für große Unternehmer – die Compliance-Perspektive

Die Energieeffizienz-Richtlinie aus dem Jahr 2012 wurde in Österreich mit dem Bundes-Energieeffizienzgesetz („EEffG“) umgesetzt. Das EEffG richtet sich nicht nur an Energielieferanten, sondern auch an energieverbrauchende Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung. Diese sogenannten großen Unternehmen müssen entweder zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen oder ein (Energie-/Umwelt-)Managementsystem einführen, das auch die Anforderungen an ein Energieaudit erfüllt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das EEffG richtet sich an privatrechtlich organisierte Unternehmen (AG, GmbH, OG, KG etc.), selbst wenn sie unter der Kontrolle einer Gebietskörperschaft stehen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen

mindestens 250 Beschäftigte gerechnet auf Basis Vollzeitäquivalent/Jahresarbeitseinheit hat (unabhängig von den Finanzkennzahlen) oder

bei geringerer Beschäftigtenzahl der Umsatz über EUR 50 Mio. und die Bilanzsumme über EUR 43 Mio. liegen (wird nur eine Finanzkennzahl überschritten, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt).

Eigenständige Klein- und Mittelbetriebe sind damit nicht erfasst, können aber natürlich freiwillig Energiemanagementmaßnahmen setzen. Aber Achtung: Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind diesem Mutterunter- nehmen zuzurechnen (Konzernbetrachtung).

Im Detail sind viele Fragen offen (z. B. Ermittlung der Finanzkennzahlen auf Basis eines geprüften oder auch eines ungeprüften Jahresabschlusses; Abgrenzung Inlandsgeschäft vs. Auslandsgeschäft). Wenig hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle noch nicht eingerichtet ist und daher noch keine klaren Richtlinien vorliegen.

Pflicht zur Durchführung von Energieaudits ab 1. Jänner 2015: Große Unternehmen haben in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 4 Jahre) und erstmals bis 30. November 2015 ein Energieaudit durchzuführen. Darunter versteht man „ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht“.

Als Alternative in Frage kommt ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EN 16001, ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (ISO 14001, EMAS) oder ein gleichwertiges Managementsystem, das „auch ein regel- mäßiges internes oder externes Energieaudit umfassen“ muss.

Sind externe Energieauditoren verpflichtend einzuschalten?

Endlich eine klare Antwort: Ja (in der Variante Energieaudit) und nein (in der Variante anerkanntes Managementsystem). Fachliche Anforderungen müssen allerdings erfüllt werden. Entgegen manchen Unkenrufen ist eine Registrierung von externen oder internen Energieauditoren bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle nicht geboten.

Fazit

Das neue Bundes-Energieeffizienzgesetz bietet für Unternehmer einige Unklarheiten. Kopf in den Sand stecken ist aber keine Strategie. Bis Ende November 2015 müssen große Unternehmen bereits das erste Energieaudit durchgeführt oder ein adäquates Managementsystem eingeführt haben.