Arbeitssicherheit : Die aktuellsten Arbeitsschutz-Regeln

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Die Schuhe drücken. Vorn, hinten, am Rist. Da hilft auch der freundliche Verweis des Sicherheitsbeauftragten in der oberösterreichischen Maschinenbauproduktion nicht, dass die Bequemlichkeit des Schuhwerks insgesamt „zuletzt massiv zugenommen“ habe.

Wer Sicherheitsschuhe mit Zehenschutzkappe zum ersten Mal trägt, leidet. „Danach geht es rasch besser“, tröstet der Profi für Arbeitssicherheit. Auch wenn seinesgleichen mitunter selber Trost verdienen würde: Wer beim Thema Arbeitssicherheit am Ball bleiben will, dem wird zumindest nicht fad. Neue Verordnungen und Normen sorgen regelmäßig für neue Spielregeln in der Fertigung. Das ist – schaut man in die Statistiken – auch gut so: Hierzulande sank die Zahl der Arbeitsunfälle zwischen 2007 und 2012 um zehn Prozent.

Dank neuer Vorgaben von Normierern und Gesetzgeber soll der Griff zum Verbandskasten noch seltener erfolgen – die aktuellsten Bestimmungen im Check.

ÖNORM Z 1261: Boden-Offensive

Die Messung der Rutschsicherheit von Industrieböden erfolgt jetzt noch systematischer.

Das bisherige Prozedere war gut – aber alles andere als perfekt. Um die Rutschsicherheit von Böden – auch in Produktionswerken – zu ermitteln, bediente man sich der so genannten Rutschsicherheitswerte R. „Diese Orientierungswerte kamen bisher in Österreich zur Anwendung“, weiß Thomas Manek von der AUVA. Mit der ÖNORM Z 1261 (Begehbare Oberflächen – Messung des Gleitreibungskoeffizienten in Gebäuden und im Freien von Arbeitsstätten) gibt es seit einiger Zeit nun aber deutlich systematischere Vorgaben zur Messung der Rutschsicherheit (und der Vermeidung von Sturzunfällen oder Schadenersatzansprüchen): Die Werte werden auf Basis des Gleitreibungskoeffizienten erhoben – durch die Sicherheitstechnische Prüfstelle der AUVA entweder im Labor oder vor Ort.

ÖNORM Z 1259: Tadellose Treter

Mitarbeiter mit Fußproblemen atmen auf: Dank einer neuen Norm entsprechen orthopädische Sicherheitsschuhe nun allen gesetzlichen Vorschriften.

Sicherheitsschuhe mit CE-Kennzeichnung – die finden sich in jeder Produktion. Bei orthopädischen Sicherheitsschuhen wird die Sache schwieriger. Bisher ging der Sicherheitsschuh an den Orthopäden, der schnitt sie zwecks Modellierung auf und adaptierte sie – „durch diesen Eingriff erlosch die Konformitätserklärung“, weiß Thomas Manek von der AUVA. Denn die nachträgliche Änderung an baumustergeprüfter Schutzausrüstung, somit also auch an Fußschutz, ist unzulässig.

Das Problem ist jetzt mit der ÖNORM Z 1259 elegant behoben. Sicherheitsschuhe müssen nun mit allen normkonformen Kennzeichnungen versehen sein. Anders gesagt: Für Orthopäden gibt es jetzt Spielregeln – konkret eine Fertigungsanweisung –, an die sie sich „detailliert halten müssen“, sagt Manek. Es gibt dabei die Möglichkeit, sogenannte „Orthopädie-Baukastensysteme“ einzusetzen. Im ersten Schritt reicht der Hersteller entsprechende Prototypen des orthopädischen Fußschutzes mit allen erforderlichen Unterlagen bei einer notifizierten Prüfstelle für das Baumusterprüfverfahren ein“, heißt es beim Verband Arbeitssicherheit. Vorteil für den Anwender: Anschließend bekommt der Orthopäde „ein Sackerl“ mit den zertifizierten Bestandteilen des Schuhwerks zur Weiterbearbeitung“, so der Experte.

BMASK-461.308/0008: Säure-Safes

Ein neuer Erlass liefert mehr Klarheit bei der Verwahrung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken.

Säuren, Lacke, Klebstoffe und Reinigungsmittel – diese und andere brennbare Flüssigkeiten lagern Betriebe in Sicherheitsschränken. Diese ortsfesten Schränke von höchstens einem Kubikmeter Inhalt müssen – so der Gesetzgeber – an einer Außenwand stehen und mit einer Zu- und Abluft direkt ins Freie ausgestattet sein. „Für Österreichs Industrie nicht immer leicht einzuhalten“, weiß Katrin Panzenböck, Expertin für technischen Arbeitnehmerschutz beim Zentralen Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Eine mögliche Alternative sind Sicherheitsschränke mit Aktivkohlefiltern. Ein Erlass des Ministeriums vom vorigen Mai (BMASK-461.308/0008- VII/A/2/2013) bringt nun neue Vorgaben für den Fall, dass die Zu- und Abluft nicht direkt ins Freie geführt werden kann. Bis zu maximal 100 Liter Lagermenge (egal welcher Gefahrenklasse) im Schrank ist es zulässig, die Zu- und Abluft als Umluft über einen Filter zu führen, heißt es in dem Papier. Dies ist aber nur möglich, wenn nicht andere Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten dagegen sprechen. Wichtiger Zusatz: Der Filter muss sich für das Zurückhalten von Kohlewasserstoffen eignen – und für den rechtzeitigen Tausch und dessen Reinigung zumindest mit einer optischen Anzeige zur Überwachung der Filterkapazität ausgestattet sein.

EU-Richtlinie 2013/35: Feldversuch

Mit einer neuen EU-Richtlinie für elektrische Felder nimmt Brüssel auch die Industrie ins Visier.

Es ist die mittlerweile 20. Einzelrichtlinie der EU – und diesmal könnte sie etwa auch die Betreiber von Induktionsöfen treffen: Im vorigen Juni trat die Arbeitsschutz-Richtlinie 2013/35/EU in Kraft. Deren durchaus spektakulärer Inhalt: Mindestvorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz. Die Richtlinie sieht eine Gefährdungsevaluierung vor, auf deren Basis Betriebe dann Präventionsmaßnahmen setzen müssen. Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Für spätestens 2015 hat die Kommission wohlweislich die Erstellung eines praktischen Leitfadens festgelegt – die Materie ist überkomplex.