Steuer Kaufpreisrückzahlung : Bundesfinanzgericht: Keine Einkünftekorrektur bei nachträglicher Kaufpreisrückzahlung

"Bei Einkünften aus einer Anteilsveräußerung im Privatvermögen ist grundsätzlich das Zuflussprinzip zu beachten": Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand.
- © ICON WirtschaftstreuhandIm Vertrag über den Verkauf eines GmbH-Anteils war vereinbart, dass der Kaufpreis anteilig zurückzuzahlen ist, wenn aufgrund von „Significant Underperformance” ein oder mehrere Gründer als Geschäftsführer abberufen oder gekündigt werden („Bad Leaver Event“). Zwar traten bereits im Folgejahr der Veräußerung die Kriterien für „Significant Underperformance“ ein, allerdings wurde keiner der Gründer als Geschäftsführer abberufen oder gekündigt. Der Gründer, der den Anteil veräußert hatte, unterzeichnete jedoch eine Änderungsvereinbarung, in der festgelegt wurde, dass er einen Teil des ihm zugeflossenen Veräußerungserlöses nachträglich zurückzahlen müsse. In der Folge wurde beantragt, die Einkünfte aus der Veräußerung entsprechend zu reduzieren. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Bei Einkünften aus einer Anteilsveräußerung im Privatvermögen ist grundsätzlich das Zuflussprinzip zu beachten. Die gesetzlich normierten Ausnahmen davon waren nach Ansicht des BFG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Läge ein rückwirkendes Ereignis vor, wäre eine nachträgliche Korrektur der Veranlagung für das Jahr 2021 ebenfalls möglich. Ein solches rückwirkendes Ereignis könne jedoch nicht durch eine nachträglich einvernehmlich getroffene Abänderung eines bereits verwirklichten Sachverhalts begründet werden. Der Rechtsgrund für die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises hätte bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft festgelegt werden müssen.
Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.