Golden Handshakes : Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen

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Mit der weitgehenden Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für freiwillige Abfertigungen wollte der Gesetzgeber vor allem erreichen, dass ältere Arbeitnehmer länger in Beschäftigung bleiben. Da in der Praxis häufig Führungskräfte in den Genuss derartiger Abfertigungszahlungen kommen, sollte dadurch auch ein Beitrag zur Schließung der Lohnschere geleistet werden.

Einem Rechtfertigungsversuch der Bundesregierung hielt der VfGH nun entgegen, dass sie die Funktion und Zwecksetzung von Sozialplänen verkannt habe. Diese sollen im Fall einer Betriebsänderung und der damit verbundenen Kündigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern den Jobverlust erträglicher gestalten. Leitende Angestellte sind von derartigen Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Sozialplanabfertigungen dienen daher dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen.

Der VfGH befand daher, dass individuell vereinbarte Abfertigungen und Sozialplanabfertigungen hier unsachlicherweise gleich behandelt werden und das Abzugsverbot somit gegen die Verfassung verstößt.

Kernaussage: § 20 Abs 1 Z 8 EStG gilt mit 01.01.2023 als aufgehoben. Sofern der Gesetzgeber bis dahin keine neue Regelung erlässt, werden freiwillige Abfertigungen ab diesem Zeitpunkt wieder abzugsfähig sein.

Michael Grubmüller, LL.B. ist Senior Assistant Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz. michael.grubmueller@icon.at