Steuertipp Mitarbeiterfeste : Mitarbeiterfeste und Steuern: Worauf Unternehmen achten sollten

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste, aber auch Betriebsausflüge für das Unternehmen Betriebsausgaben und steuerlich abzugsfähig. Achten Sie jedoch auf eine saubere Dokumentation und Abgrenzung der Aufwendungen, um spätere Diskussionen mit der Betriebsprüfung gelassen entgegenzusehen.
- © ICON WirtschaftstreuhandGrundsätzlich sind Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste, aber auch Betriebsausflüge für das Unternehmen Betriebsausgaben und steuerlich abzugsfähig. Kommt es jedoch zu einer Vermengung der privaten und der beruflichen Sphäre bei solchen Feiern, kann es steuerlich ein Nachspiel geben. So können Feiern, bei denen der „repräsentative“ Charakter in den Vordergrund und die betriebliche Veranlassung in den Hintergrund tritt, steuerlich nicht abzugsfähig sein. So zB Aufwendungen für den runden Geburtstag des Unternehmers bzw Unternehmerin oder Ähnliche.
Handelt es sich nicht um eine rein Mitarbeiterfeier, sondern sind auch Kunden eingeladen, liegt kein reiner freiwilliger Sozialaufwand mehr vor und für die steuerliche Abzugsfähigkeit können weitere Nachweise notwendig werden.
Für die Mitarbeiter gilt: die Teilnahme an solchen Feiern sind bis zu 365 EUR/Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Werden zusätzlich Sachzuwendungen (zB kleine Geschenke) vergeben, ist dies bis zu 186 EUR/Jahr steuerfrei möglich. Überschreiten die Kosten diese Grenzen, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der lohnversteuert und beitragspflichtig wird, wobei nach der aktuellen Rechtsprechung die allgemeinen Kosten für die Betriebsfeier nicht in die Freigrenze zu rechnen sind. Für das Unternehmen bleibt der Aufwand, aber auch bei potentiellen Überschreiten der Freigrenze als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Praxistipp: Achten Sie auf eine saubere Dokumentation und Abgrenzung der Aufwendungen um spätere Diskussionen mit der Betriebsprüfung gelassen entgegenzusehen. Wer die Freigrenzen für die Mitarbeiter im Blick behält, sorgt für steuerlich unbeschwertes Feiern.
Autor: Andreas Mitterlehner, MSc. LL.B. ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien, [email protected].