Steuer Prokuristen : Auch Prokuristen können für steuerliche Abgaben haften!
Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei ICON Wirtschaftstreuhand: "Mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof nun Klarheit geschaffen und eine Möglichkeit der Haftung des Prokuristen bejaht."
- © ICON WirtschaftstreuhandMit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 zu Ro 2023/12/2020 hat der Verwaltungsgerichtshof nun Klarheit geschaffen und eine Möglichkeit der Haftung des Prokuristen bejaht. Nach Ansicht des Höchstgerichts „zeigt sich, dass […] nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden konnten.“ Im fraglichen Fall wurde über eine in der Fertigteilhaus-Branche tätige GmbH zunächst das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, dann ein Konkursverfahren eröffnet. Schließlich wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. In der Folge wurde der Prokurist mit Haftungsbescheid vom Finanzamt für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Anspruch genommen.
Nach Rzeszut/Fiala (SWK 2025, 1258 (1264)) müsste sich die Abgabenbehörde in solchen Fällen jedenfalls damit auseinandersetzen, welcher von mehreren Vertretern zur Haftung herangezogen wird, wenn mehrere Personen in Frage kommen. In der Regel wären wohl Vorstände und Geschäftsführer vorrangig gegenüber Prokuristen zur Haftung heranzuziehen und es wäre zu klären, ob das Verschulden des Prokuristen tatsächlich kausal für einen haftungsbegründenden Abgabenausfall war.
Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.