Bilanzierung 2025 : Jahresendspurt: Roadmap für die Bilanz 2025 – Teil 1
Für viele Verantwortliche bedeutet das vorgerückte Jahr, neben dem üblichen Tagesgeschäft auch die ersten Vorbereitungen für die Erstellung des Jahresabschlusses zu bewältigen.
- © vlntn - stock.adobe.comBilanzierungswahlrechte ermöglichen gezielte bilanzpolitische Entscheidungen zur Erreichung finanzpolitischer Ziele. Sie betreffen sowohl den Ansatz als auch die Bewertung von Vermögenswerten / Schulden und umfassen Aktivierungs- /Passivierungswahlrechte. Da sie dem Vollständigkeitsgrundsatz widersprechen, müssen sie gesetzlich zugelassen sein.
Anlagevermögen:
- Abschreibung: die zulässigen Abschreibungsmethoden sind linear, geometrisch, degressiv, progressiv, leistungs- oder mengenbezogen (kann zu entsprechenden steuerlichen Bilanzabweichungen führen). Außerplanmäßige Abschreibungen unterliegen einem gewissen Ermessensspielraum.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (aktuell 1.000 EUR): wahlweise ist eine Sofortabschreibung oder Verteilung entsprechend adäquater Nutzungsdauer möglich.
- Herstellungskosten: Aktivierungspflicht für variable und angemessene fixe Gemeinkosten (auf Basis eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades). Für Sozialaufwendungen und Fremdkapitalzinsen für den Zeitraum der Herstellung besteht ein Wahlrecht.
- Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot. Erworbene Vermögensgegenstände sind hingegen zu aktivieren
- Zuschüsse: nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen können wahlweise nach der Brutto- (Bilanzposten nach Eigenkapital) oder Nettomethode (Kürzung der Anschaffungskosten) dargestellt werden. Der Verbrauch kann wahlweise im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offener Korrekturposten zu den Abschreibungen ausgewiesen werden.
- Finanzanlagen: es gilt „gemildertes Niederstwertprinzip“, wodurch außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nicht dauerhafter Wertminderung möglich sind. Ermessensspielräume bestehen bei den Bewertungsparametern für eine etwaige Abwertung auf den beizulegenden Zeitwert (bei Finanzinstrumenten) oder beizulegenden Wert (beim übrigen Anlagevermögen).
Vorräte
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Handelswaren: entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung besteht für das Vorratsvermögen die Möglichkeit, gleichartige Gegenstände in Gruppen zusammenzufassen und mittels Bewertungsvereinfachungsverfahren zu bewerten (Identitätspreisverfahren, Durchschnittspreisverfahren, FIFO, LIFO, HIFO, LOFO, Festwertverfahren). Verschiedene Verbrauchsfolgeannahmen führen je nach Preisentwicklung zu unterschiedlichen Bilanzwerten. Das strenge Niederstwertprinzip ist bei der Bewertung zu beachten.
- Unfertige und fertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen: Aktivierung zu Herstellungskosten (wie Anlagevermögen), angemessene Verwaltungs- und Vertriebskosten sind nur in Ausnahmefällen zulässig, zB bei Langfristfertigung im Anlagenbau unter folgenden Voraussetzungen: Auftragsausführung > 12 Monate, Vorliegen einer verlässlichen Kostenrechnung, keine Drohverluste aus Restabwicklung.
- Erhaltene Anzahlungen: eine offene Absaldierung ist möglich, soweit Deckung in den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von unfertigen bzw fertigen Erzeugnissen gegeben ist. Darüberhinausgehende Anzahlungen sind zu passivieren bzw können die gesamten erhaltenen Anzahlungen wahlweise als eigener Bilanzposten dargestellt werden. Dies wirkt sich allerdings auf die Bilanzsumme aus.
Fazit
Die Bilanzierungssaison 2025 erfordert neben Routinevorbereitungen auch einen Blick auf Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume. In Teil 2 werden wir weitere Wahlrechte und Ermessensentscheidungen aufzeigen.
Autorin: Mag. Barbara Hochreiter ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Senior Manager bei ICON Wirtschaftstreuhand GmbH