Update Steuer : Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen bei unecht befreiter Beteiligungsveräußerung

Nach dem EuGH steht der Vorsteuerabzug nur dann bei einer Beteiligungsveräußerung zu, wenn zwischen der Beratung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der deutsche BFH stellte in einem Urteil dazu fest, dass auch ohne einen direkten Zusammenhang zwischen der Beratung und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen der Vorsteuerabzug trotzdem zustehen kann. Wenn Beratungskosten direkt mit der Gesamttätigkeit in Zusammenhang stehen – das ist zumeist der Fall – und der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht, können auch die Vorsteuern für diese Beratungsleistungen geltend gemacht werden. Laut USt-Protokoll 2012 teilt das BMF die Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofes. (Gardovszky, Auditreu)