Urheberrechte : Streitfrage Unternehmenswert
Wenn von den immateriellen Werten eines Unternehmens gesprochen wird, sind meist Marken-, Patent- und Musterrechte gemeint. Urheberrechte bleiben großteils außen vor. Die Gründe, aus denen Urheberrechte meist vernachlässigt werden, sind vielseitig: Zum einen ist das Urheberrecht ein Recht, das nur einer natürlichen Person gehören kann, nie einem Unternehmen. Weiters ist das Urheberrecht selbst nicht übertragbar, sondern nur die Verwertungs- und Nutzungsrechte (Recht auf Verwertung – also etwa Verkauf, Recht auf Vervielfältigung etc.) Zudem verbinden viele Leute das Urheberrecht gedanklich mit Autoren, Malern und Musikern; dabei ist sein Anwendungsbereich viel weiter: Auch Werbeplakate und -spots, Fotos, Gebäudefassaden und Layouts können urheberrechtlichen Werkschutz genießen. Oft weiß ein Urheber nicht einmal, dass er ein Werk geschaffen hat! Der wohl ausschlaggebendste Grund der Nichtbeachtung von Urheberrechten ist wohl ihre vergleichsweise schwere Nachweisbarkeit. Marken, Patente und Muster werden durch ihre Eintragung in ein Register zu eben Marken, Patenten und Mustern; aus den Registerauszügen ist ersichtlich, seit wann sie existieren und wer der Inhaber ist. Zwar gibt es auch ein Urheberregister, dieses unterscheidet sich jedoch von der Bedeutung her klar von den anderen Registern: Die Eintragung ist nur in manchen Fällen für die Berechnung von Fristen wichtig. In einem Rechtsstreit wegen Urheberrechtsverletzung gibt es meist zwei zentrale Fragen: Liegt überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor und falls ja, wer hat von wem kopiert? Die Frage nach der Werkeigenschaft kann im Vorhinein nicht beantwortet werden. Als Faustregel gilt: Basiert das Ergebnis des Arbeitsprozesses nicht nur auf funktionalen Überlegungen und kann die Gestaltung auf verschiedene Art und Weise erfolgen (Ausrichtung, Form, Farbzusammenstellung ...) ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Hingegen ist es eine Beweisfrage, welches Werk zuerst geschaffen worden ist. Natürlich kann versucht werden, den Nachweis mittels Zeugenaussagen oder internen Aufzeichnungen zu erbringen. Eine weitere sichere und auch kostengünstige Methode ist, sich eine Abbildung des Werkstückes in einem eingeschriebenen Brief selbst zuzuschicken und diesen Brief verschlossen aufzubewahren. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, kann das Poststück vor Gericht geöffnet werden und das Datum des Poststempels dient als Beweis. Fazit: Bei Unternehmen, die die Ergebnisse zumindest teilweise kreativer Arbeit verwerten (Fotostudios, Werbeagenturen, Grafiker, Architekten etc.), empfiehlt es sich, in die Verträge mit ihren Dienstnehmern eine Klausel einzufügen, die die Übertragung von Werknutzungsrechten an den in Ausübung deren Berufes geschaffenen Werken vorsieht. Bei Schöpfungen, die eventuell in der Zukunft für das Unternehmen von Wert sein können, sollten Nachweise für den Schaffensvorgang und -zeitpunkt aufbewahrt werden.