Update Recht : Konkurrenzverbot von GmbH-Geschäftsführern
Ein Geschäftsführer einer GmbH darf seiner Gesellschaft grundsätzlich nicht Konkurrenz machen: Ohne Einwilligung der GmbH darf er weder Geschäfte in deren Geschäftszweig machen noch sich bei einer Gesellschaft im gleichen Geschäftszweig als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Er darf auch nicht im Vorstand, Aufsichtsrat oder in der Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft sein (§ 24 Abs 1 GmbHG). Umgekehrt ergibt sich daraus aber, dass ein GmbH- Geschäftsführer, der seine Funktion als Geschäftsführer in einer konkurrierenden Gesellschaft zurücklegt und in dieser anderen Gesellschaft auch nur mit 20 % am Stammkapital beteiligt ist, das Konkurrenzverbot nicht verletzt (OGH 6 Ob 183/11x). Erfasst ist nämlich nur der persönlich haftende Gesellschafter einer Konkurrenzgesellschaft (z. B. OG, KG), nicht aber der beschränkt haftende Gesellschafter einer konkurrierenden GmbH. (Moser/FPLP)