Steuertipp Gruppenbesteuerung : Firmenwertabschreibungen - Welche Steuervorteile winken
Kernpunkt dieser Regelung ist eine steuerwirksame Abschreibung des im Beteiligungskauf enthaltenen Firmenwertes über einen Zeitraum von 15 Jahren. Die Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an ausländischen Gruppenmitgliedern war bisher ausgeschlossen – der Unabhängige Finanzsenat sieht diese Einschränkung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und folglich als europarechtswidrig an.
Das System der Gruppenbesteuerung wurde im Jahr 2005, damals noch von einem Finanzminister Grasser, als umfassende Modernisierung der Konzernbesteuerung in Österreich eingeführt. Seit Einführung war die Gruppenbesteuerung schon mehrfach politischer und medialer Kritik ausgesetzt. Dadurch wurde oftmals auch der Eindruck erweckt, durch die Gruppenbesteuerung vielen Großkonzernen ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen, welche letztendlich zu Lasten des „einfachen“ Bürgers gehen. Vor allem die Möglichkeiten der Verwertbarkeit von Auslandsverlusten sowie die Abschreibung von Firmenwerten standen hier auch immer wieder im Kreuzfeuer der Kritik.
Grundgedanke der Gruppenbesteuerung ist das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften. Die steuerlichen Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder werden dazu dem Gruppenträger zugerechnet. Der große Vorteil, der sich daraus ergibt, ist die sofortige Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen innerhalb der Unternehmensgruppe. Steuerlich wird der Konzern somit als ein einziges Steuersubjekt angesehen. Für Konzerne wird durch die Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten eine wirtschaftliche Überbesteuerung gegenüber den nicht konzernmäßig gegliederten Unternehmen vermieden.
Firmenwertabschreibung
Für die Anschaffung von Beteiligungen an inländischen betriebsführenden Kapitalgesellschaften sieht das Gesetz eine steuerwirksame Firmenwertabschreibung auf 15 Jahre vor. Dabei handelt es sich um eine rein steuerliche und außerbilanzielle Abschreibung – im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss scheint diese nicht auf. Durch die Firmenwertabschreibung bei einem Beteiligungserwerb soll in der Unternehmensgruppe der „share deal“ dem „asset deal“ angenähert werden.
Die Firmenwertabschreibung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 KStG ab dem ersten vollen Jahr der Zugehörigkeit der angeschafften Beteiligung zur Unternehmensgruppe zwingend vorzunehmen. Die Anschaffung kann durch den Gruppenträger oder durch ein anderes Gruppenmitglied erfolgen. Für die Firmenwertabschreibung kommen nur Beteiligungen iSd § 9 KStG in Betracht. Dabei muss es sich um Beteiligungen von mehr als 50 % des Nennkapitals handeln, bei denen auch die Mehrheit der Stimmrechte besteht.
Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung
Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen ist die Firmenwertabschreibung in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird. Zur Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung muss eine völlig fremdbezogene Beteiligungsanschaffung gegeben sein.
Berechnung des Firmenwerts
Der Firmenwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich des anteiligen unternehmensrechtlichen Eigenkapitals, welches im Jahresabschluss der erworbenen Beteiligung ausgewiesen wird sowie abzüglich der anteiligen unternehmensrechtlichen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen (z. B. Grundstücke, Beteiligungen). Der Firmenwert ist mit 50 % der Anschaffungskosten begrenzt.
Ausländische Beteiligungen
Beim Erwerb von Anteilen an einer ausländischen Körperschaft kann nach bisheriger Rechtslage keine Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht hier ausdrücklich vor, dass es sich bei der erworbenen Beteiligung um eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft handeln muss. Für den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist mit dieser Bestimmung eine Unvereinbarkeit mit dem Europarecht gegeben. Mit seiner Entscheidung vom 16. 4. 2013 sieht der UFS die Beschränkung auf inländische Unternehmen und den damit verbundenen Ausschluss von Beteiligungen an Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten als einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit an. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht – die Entscheidung des VwGH in dieser Sache bleibt noch abzuwarten.