Steuer-Update : Entsendeprivileg: Auslandsmontage neu geregelt
Ab 01.01.2012 liegt für ins Ausland entsendete unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine Auslandsmontage vor, wenn:) seine Tätigkeit im Ausland „ihrer Natur nach“ nicht auf Dauer angelegt ist) die Entsendung ununterbrochen mindestens einen Monat dauert und) von einem Betrieb (Betriebsstätte) eines in EU, EWR oder Schweiz ansässigen Dienstgebers oder eines Drittstaaten-Dienstgebers mit Betriebsstätte in EU, EWR oder Schweiz erfolgt) die Entsendung nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers oder (bei Arbeitskräfteüberlassung) des Beschäftigers erfolgt (ausgenommen Bauausführungen)) der Einsatzort mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt) die Arbeitsleistung überwiegend unter erschwerenden Bedingungen ausgeübt wird. Als solche gelten insbesondere: Bedingungen die denen bei Bezahlung von steuerfreien Schmutz-Erschwernis und Gefahrenzulagen entsprechen; Länder in denen die Aufenthaltsbedingungen im Verhältnis zum Inland als besonders erschwerend gelten; und Länder mit erhöhter Sicherheitsgefährdung (Kriegs- oder Terrorgefahr).) vom Dienstgeber während der Ensendung nicht mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat übernommen wird) Zulagen und Zuschläge nicht steuerfrei gem. § 68 EStG bezahlt werden. Steuerfreiheit. Bei Vorliegen aller genannten Voraussetzungen können 60 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn steuerfrei belassen werden, soweit dieser Betrag monatlich die jeweilige sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Sonstige Bezüge sind von dieser Begünstigung nicht mehr erfasst und können daher nicht (zu 60 Prozent) steuerfrei ausbezahlt werden! Mit dieser Steuerbefreiung sind Werbungskosten für Reisekosten, Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung abgegolten. Will der Dienstnehmer diese Werbungskosten nutzen, dann seht die Steuerbefreiung für Auslandsmontagen nicht zu. Es besteht somit ein Wahlrecht, welches im Wege der Arbeitnehmerveranlagung genutzt werden kann.Positiv in diesem Zusammenhang ist, dass dieser steuerfreie Teil der Einkünfte für Auslandsmontage, nicht mehr für die Festsetzung der Steuer der übrigen Einkünfte herangezogen wird.Achtung: wenn die an sich begünstigte Tätigkeit nicht 400km Luftlinien vom nächstgelegenen Punkt der österreichischen Grenze entfernt ausgeübt wird, gelten weiterhin die ab 2011 eingeführen Übergangsregeln. Das bedeutet, dass 2012 die heuer geltenden Voraussetzungen anzuwenden sind, jedoch nur noch 33 Prozent der Vergütung steuerfrei behandelt werden können. Dies jedoch inklusive Sonderzahlungen, die während dieser Zeit bezahlt werden (ohne dass eine willkürliche Verschiebung vorliegt).Da die Formulierung im Gesetz mehr Fragen als Lösungen bietet, wird das Bundesministerium für Finanzen einen Erlass veröffentlichen, der hoffentlich Klarheit bringt.