Steuertipp Gespaltene Gewinnverwendungen : Steuerliche Anerkennung von gespaltenen Gewinnverwendungen

Team-Meeting mit CEO: Nur ein drittel der Führungskräfte will 2023 durch Personalabbau sparen.

Nach Ansicht des BMF sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. 

- © AboutLife - stock.adobe.com

Unter einer gespaltenen Gewinnverwendung ieS versteht man eine Konstellation, in der Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, wohingegen den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für künftige Jahre eingeräumt wird. Die den anderen Gesellschaftern zugeordneten Gewinnanteile werden in der GmbH somit thesauriert (bilanzrechtlicher Ausweis im Bilanzgewinn oder in den Gewinnrücklagen) und stehen für Gewinnausschüttungen an die anderen Gesellschafter in künftigen Geschäftsjahren zur Verfügung. Anders als bei „typischen“ alinearen Gewinnausschüttungen erfolgt die rechnerische Aufteilung der Gewinnanteile nicht abweichend von den Stammeinlagen. Lediglich die Auszahlung erfolgt zeitlich versetzt. 

Nach Ansicht des BMF sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung könne insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z.B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine entsprechende Ergänzung der Körperschaftsteuerrichtlinien im nächsten Wartungserlass wurde angekündigt. 

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

Matthias Mitterlehner ICON
"Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist": Mag. Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater, ICON Wirtschaftstreuhand - © ICON Wirtschaftstreuhand