Steuer : Steuerliche Neuerungen 2026

Steuerakt

Mit der Novellierung des § 33 Finanzstrafgesetzes (vorsätzliche Abgabenhinterziehung) durch das BBKG 2025 erklärt der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2026 nicht nur die Verkürzung von Abgabebeträgen zum strafbaren Hinterziehungsdelikt, sondern bereits die Geltendmachung unberechtigter Verluste.

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Insgesamt enthält die Novelle drei Gesetzespakete zu Steuern, Sozialabgaben und Daten, deren Ziel die Bekämpfung von Steuer- und Abgabenbetrug, die Förderung von Steuergerechtigkeit und der Schutz der redlichen Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb ist. Im Folgenden finden Sie einen Überblick der wesentlichen Maßnahmen, die für Unternehmer relevant sind. 

Ausweitung des Verkürzungszuschlag

Der Verkürzungszuschlag bietet die Möglichkeit, finanzstrafrechtliche Folgen für im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckte Verfehlungen zu vermeiden und beträgt bisher 10% der vermeintlich finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen. Der Anwendungsbereich war bisher auf Verfehlungen beschränkt, deren Abgabenforderung insgesamt EUR 33.000 nicht überstiegen. Mit dem BBGK 2025 wurde nun ein erhöhter Gesamtbetrag von EUR 100.000 geschaffen, wobei eine Limitierung von EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum zu beachten ist. Betragen die Nachforderungen insgesamt mehr als EUR 50.000, erhöht sich der Zuschlagssatz nunmehr auf 15%. 

Zu Unrecht geltend gemachte Verluste

Mit der Novellierung des § 33 Finanzstrafgesetzes (vorsätzliche Abgabenhinterziehung) durch das BBKG 2025 erklärt der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2026 nicht nur die Verkürzung von Abgabebeträgen zum strafbaren Hinterziehungsdelikt, sondern bereits die Geltendmachung unberechtigter Verluste. Bewirken Steuerpflichtige, die in einem Veranlagungsjahr ohnehin einen Verlust erzielen, etwa durch die fälschliche Geltendmachung von Aufwendungen eine Ausweitung dieses Verlustes, so war dies bis dato nämlich nicht als Abgabenhinterziehung strafbar. 

Ausweitung der Auftraggeberhaftung im Baubereich

Die Subvergabe von Bauleistungen unterlag schon bisher einer Auftraggeberhaftung von bis zu 5% der lohnabhängigen Abgaben und 20% der Sozialversicherungsbeiträge. Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bereits in der bisherigen Rechtslage war die Erbringung von Bauleistungen durch überlassene Arbeitskräfte ebenfalls erfasst.

Seit 1. Jänner 2026 sind vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Abgabenbehörden geleistete Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen. Gleiches gilt für Sozialversicherungsbeiträge. 

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Seit 1. Jänner 2026 gilt für die Erbringung von Bauleistungen im Wege der Arbeitskräfteüberlassung eine erhöhte Auftraggeberhaftung in Höhe von nunmehr 8% bei lohnabhängigen Abgaben und 32% bei Sozialversicherungsbeiträgen. Wie bisher kommt es nicht zur Haftung, wenn die leistungserbringenden Unternehmer in der HFU-Liste aufscheinen, oder die Haftungsbeträge durch den Auftraggeber an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt werden. 

Einschränkung von Anfechtungstatbeständen in der Insolvenz

Seit 1. Jänner 2026 sind vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Abgabenbehörden geleistete Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen. Gleiches gilt für Sozialversicherungsbeiträge. 

Weitere Maßnahmen

Weiter Maßnahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes umfassen ua:

  • Streichung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Vermietung von Luxusimmobilien 
  • Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, welche nicht mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar sind, werden nunmehr den Zuwendungen von Stiftungen gleichgestellt
  • Änderungen beim NoVA-Vergütungssystem
  • Im Rahmen des Datenaustausches, diverser Meldetatbestände kam es zu Anpassungen bzw Ausweitungen. So wurde etwa die EU-Vorgabe zum automatischen Informationsaustausch bei Kryptowährungen (DAC8 bzw CARF (OECD)) umgesetzt und der Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Vorabbescheiden (Rulings) und Advanced Pricing Agreements (APA) um Informationen betreffend natürliche Personen ausgeweitet. 
  • Eine Niedrigbesteuerung iSd § 10a KStG liegt nunmehr bereits unter 15%, statt wie bisher unter 12,5%, vor.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien