Steuertipp : Nicht erklärte Auslandseinkünfte: Strafverfahren auf dem Vormarsch

Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Die mögliche Geldstrafe beträgt bis zu 200% des verkürzten Betrages.
- © Adobe StockAusländische Einkünfte in Österreich ansässiger natürlicher Personen sind für die österreichische Besteuerung auch dann relevant, wenn das Besteuerungsrecht einem ausländischen Staat zusteht. Vielfach wird aber übersehen, dass diese Einkünfte in Österreich zumindest einer Veranlagungspflicht und allenfalls einer Besteuerung unterliegen. Typi- sche Fälle sind ausländische Wertpa- pierdepots und Pensionszahlungen. Zunehmend sind aber auch Fälle zu beobachten, in denen im Inland für einen ausländischen Arbeitgeber ge- arbeitet wird, die Besteuerung aber nur im Ausland erfolgt.
Relevanz ausländischer Einkünfte
Sofern ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich besteht, besteht grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Österreich das Welteinkommen besteuern will. Dieser Besteuerungsanspruch kann allenfalls durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt werden. So dürfen zB ausländische Dividenden vielfach mit bis zu 15% ausländischer Quellensteuer oder Vermietungseinkünfte einer ausländischen Wohnung gänzlich im Ausland besteuert werden. Auch ausländische Pensionen, die für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gezahlt werden, können in der Regel im sogenannten Kassenstaat besteuert werden. In Österreich sind diese Einkünfte zumindest für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes der übrigen in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte relevant (im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Je nach DBA bzw Einkunftsart kann alternativ die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen, bei der die ausländischen Einkünfte mit dem anwendbaren österreichischen Tarif versteuert werden und die ausländische Steuer bis zum Anrechnungshöchstbetrag angerechnet wird. Dies ist zB meist bei ausländischen Dividenden der Fall. Eine Vielzahl an Einkünften (zB Veräußerungsgewinne iZm Kryptowährungen oder Aktien) sowie viele Pensionszahlungen dürfen hingegen nach den österreichischen DBA nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden.
In den meisten Fällen führen ausländische Einkünfte jedenfalls zu einer Erklärungspflicht. Eine typische Ausnahme wäre etwa der Bezug von ausländischen Kapitalerträgen auf einem österreichischen „steuereinfachen“ Depot, sofern KESt einbehalten wurde.
Erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit
Die Wahrscheinlichkeit, dass nicht deklarierte ausländische Einkünfte von der Finanzverwaltung entdeckt werden, steigt durch den zunehmenden Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen stetig an. So erhält die österreichische Finanzverwaltung ua bereits Informationen über Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, aus nichtselbstständiger Arbeit, Pensionen, Lebensversicherungen, Aufsichtsratsvergütungen, Plattformeinkünfte (zB Airbnb, Etsy) und zukünftig auch über Kryptowährungstransaktionen. Vielfach fließen diese Informationen nur aus Europa. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten findet hingegen derzeit bereits zwischen mehr als 100 Staaten statt.
Nicht erklärte Auslandseinkünfte – was tun?
Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, kann dies strafrechtliche Folgen haben. Die mögliche Geldstrafe beträgt bis zu 200% des verkürzten Betrages. Auch Freiheitsstrafen sind möglich. Erhält man vom Finanzamt ein Ergänzungsersuchen wegen nicht erklärter ausländischer Einkünfte, können strafrechtliche Folgen oft noch durch eine rechtzeitige Selbstanzeige vermieden werden. Die verkürzte Steuer muss dann allerdings rechtzeitig gezahlt werden. Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass in der Regel mehrere, oft bis zu zehn Jahre zu berücksichtigen sind, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.
Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.
