Steuertipp : Das bringt die ökosoziale Steuerreform für Unternehmen

Euro-Scheine
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Kurz vor der Regierungskrise wurde sie noch präsentiert, die ökosoziale Steuerreform der türkis-grünen Regierung. Nach der überstandenen Regierungskrise ist nun auch klar, dass es mit der ökosozialen Steuerreform weitergeht. Bisher sind nur die Grundzüge lt. Regierung des „größten“ Entlastungspaketes bekannt, die Details und insbesondere die Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten. Neben der medial breit diskutierten CO2-Bepreisung und der Entlastung von Arbeitnehmern und Familien sieht das bisher bekannte Konzept auch für Unternehmen Neuerungen vor. Ausgewählte Änderungen für Unternehmen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Senkung der KöSt. Eine bereits seit längerem bestehende Forderung ist die Senkung des KöSt-Satzes von derzeit 25%. Nun soll eine gestaffelte Senkung auf 23% kommen. Der KöSt-Satz für 2023 soll auf 24% und mit 2024 auf 23% gesenkt werden. Insgesamt soll dies zu Entlastungen für Unternehmen um bis zu 700 Mio. EUR pro Jahr führen. Die Vorgängerregierung war hier noch etwas mutiger und stellte eine KöSt-Senkung auf 21% in Aussicht.

Da Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht von dieser KöSt-Satzsenkung profitieren, wird ab 2022 auch der Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% angehoben. Dabei soll der Grundfreibetrag angehoben werden der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird jedoch unverändert weiterhin 13% des Gewinns betragen. Wie schon bisher können den Gewinnfreibetrag Unternehmen in Form einer GmbH und AG nicht in Anspruch nehmen.

Anhebung der Sofortabschreibung. Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wurde erst kürzlich von EUR 400 auf EUR 800 verdoppelt, wobei die Vorgängerregierung schon damals eine weitere Erhöhung auf EUR 1.000 angekündigt hat. Diese Erhöhung soll nun umgesetzt werden und ab 2023 eine Sofortabschreibung bis zu EUR 1.000 ermöglichen. Durch die Anhebung kommt es für die Unternehmen einerseits zu einem Liquiditätsvorteil und andererseits zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Umbau auf eine ökologische Wirtschaft. Um eine Verlagerung der Industrie in Drittstaaten durch die geplante CO2-Besteuerung zu verhindern, wird für den produzierenden Bereich eine Carbon-Leakage-Regelung eingeführt. Der Kompensationsgrad soll je nach Emissionsintensität des Sektors zwischen 65% und 95% der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung betragen. Ein Großteil der Kompensation muss jedoch in CO2- mindernde Maßnahmen reinvestiert werden.

Der Umstieg auf eine ökologische Zukunft soll auch mittels eines neuen Investitionsfreibetrages vorangetrieben werden. Damit sollen (ökologische Investitionen von Unternehmen steuerlich gefördert werden. Technisch soll es sich um eine zusätzliche (steuerliche) Betriebsausgabe handeln, die von der Investitionssumme bemessen wird und neben der Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird.

Im immer größer werdenden Kampf um Arbeitnehmer könnte auch die neue Möglichkeit der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung ein spannendes Instrument werden. Demnach sollen künftig bis zu EUR 3.000 jährlich als Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ausgezahlt werden können.

Umsetzung noch offen. Offen ist jedoch noch die konkrete Umsetzung der angekündigten ökosozialen Steuerreform. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung ohne wesentlichen bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen erfolgt. Zu bedauern ist, dass die Einführung von fiktiven Eigenkapitalzinsen nicht umgesetzt wird. Gerade in Zeiten der Krise hat man gesehen, wie wichtig eine entsprechende Ausstattung mit Eigenkapital wäre.

Andreas Mitterlehner ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz

Am 7.10.2021 hat das BMF die finale Fassung der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) 2021 veröffentlicht. Damit wurden die BEPS-relevanten Änderungen der OECD-VPL 2017 übernommen.

Aufgrund des BEPS-Projektes war eine Änderung der alten VPR 2010 dringend geboten. Bei den Verrechnungspreisrichtlinien handelt es sich um einen Auslegungsbehelf des Fremdvergleichsgrundsatzes in Österreich, welcher bei grenz- überschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu beachten ist.

Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf gab es nur mehr wenige Änderungen. Insbesondere wurde die Korrektur auf den Median entschärft, der für kleine und mittlere Unternehmen kritisierte Dokumentationsumfang wurde aber beibehalten. Die Regelungen zum Year End Adjustment sind nach wie vor eher restriktiv formuliert, eine englisch- sprachige Dokumentation muss idR nicht übersetzt werden, die Finanzdaten einer Datenbankstudie sind nicht jährlich zu aktualisieren und die VPDG-Meldungen sind für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 nur noch nötig, wenn es Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gab.

Kernaussage: Die finale Fassung der VPR 2021 wurde am 7.10.2021 veröffentlicht. Sie sind die zentrale Auslegungshilfe für den Fremdvergleichsgrundsatz in Österreich! In das Update sind vor allem jene Änderungen der OECD-VPL übernommen worden, die BEPS-bedingt bereits in das Update 2017 eingeflossen sind. In der finalen Fassung wurden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch einige Kritikpunkte aufgegriffen.

Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.