Steuer : Betriebsstätte durch kurzzeitige, wiederkehrende Tätigkeiten

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Auch kurzzeitige, aber regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten können eine Betriebsstätte iSd deutsch-österreichischen DBA begründen.

 

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Konkret ging es um einen deutschen Zahnarzt, der an zwei bis vier Stunden wöchentlich bzw zweiwöchentlich Zahnbehandlungen an den Insassen von drei österreichischen Justizanstalten durchgeführt hatte. Zu diesem Zweck stand ihm jeweils ein entsprechend ausgestatteter Raum zur Verfügung. Außerhalb der Behandlungszeiten hatte der Zahnarzt weder ein Betretungsrecht, noch konnte er exklusiv über die Behandlungsräume verfügen. 


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Der VwGH ging wegen Begründung einer festen (Geschäfts-)einrichtung iSd Art. 14 Abs. 1 DBA-Deutschland von einer österreichischen Steuerpflicht der Arzthonorare aus. Begründet damit, dass der Arzt - vertraglich abgesichert - während der Ordinationszeiten über (Geschäfts-)räume so verfügen konnte, wie es auftragsbezogen erforderlich war und dass seine wesentliche Tätigkeitsausübung mit dem Behandlungsraum dauerhaft verbunden war.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Senior Partner bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien

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Daraus ist abzuleiten, dass zB auch kurzzeitige, aber sich wiederholende grenzüberschreitende Wartungs-, Instandhaltungs-, Servicearbeiten oder der IT-Support vor Ort, mit einem Betriebsstättenrisiko behaftet sind. Aufgrund der nicht auszuschließenden Ausstrahlwirkung von VwGH-Entscheidungen zum DBA-Recht auf andere Staaten, ist gleiches zu befürchten, wenn österreichische Unternehmen kurzzeitig, aber regelmäßig im Ausland arbeiten. 

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Senior Partner bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien.