Bildung von Unternehmensgruppen : Ausländischer Gruppenträger für Schwestergesellschaften ist möglich

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Der VwGH bestätigte kürzlich eine Gruppenbildung mit einem EU/ EWR-Gruppenträger ohne Zweigniederlassung in Österreich und erklärt damit eine Unternehmensgruppe zwischen österreichischen Schwestergesellschaften für zulässig. Das Spezifische an der strittigen Konstellation war, dass die gemeinsame Muttergesellschaft der österreichischen Schwestergesellschaften im Ausland ansässig ist und in Österreich über keine Zweigniederlassung verfügt. Die Voraussetzungen des § 9 KStG, wonach eine EU/EWR-Gesellschaft über eine (eingetragene) inländische Zweigniederlassung verfügen muss, um Gruppenträger einer österreichischen Unternehmensgruppe sein zu können, widerspricht damit der Niederlassungsfreiheit. In der praktischen Umsetzung sind dazu jedoch noch zahlreiche Fragen ungeklärt.

So hat der VwGH zwar ausgesprochen, dass das Gruppenergebnis beim ausländischen Gruppenträger zu ermitteln ist – wie und ob sich dieser dazu in Österreich steuerlich registrieren muss, ist aber noch unklar, wohl aber notwendig. Relevant ist diese Entscheidung des VwGH zum Beispiel für Unternehmen, welche in Österreich über mehrere Tochtergesellschaften verfügen, welche aber gesellschaftsrechtlich nur über die ausländische Mutter verbunden sind. Hier könnte mittels der Gruppenbesteuerung ein (steuerliches) Ergebnispooling und damit ein Liquiditätsvorteil erzielt werden. Eine gesetzliche Anpassung wurde zumindest bisher in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 noch nicht vorgenommen.

Andreas Mitterlehner ist Partner, Head of Corporate Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand in Linz und Wien.

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"Der VwGH hat sich dafür ausgesprochen, dass das Gruppenergebnis beim ausländischen Gruppenträger zu ermitteln ist – wie und ob sich dieser dazu in Österreich steuerlich registrieren muss, ist aber noch unklar, wohl aber notwendig." Andreas Mitterlehner ist Partner, Head of Corporate Tax, ICON Wirtschaftstreuhand - © Robert Maybach