Reisen : Wer viel reist, zahlt woanders – EuGH präzisiert Sozialversicherungszuständigkeit bei Multi-State-Workern
Bestehende Modelle für Vielreiser gehören auf den Prüfstand, Berechnungsschemata sind gegebenenfalls anzupassen, und eine lückenlose Dokumentation der Einsatzorte gewinnt erheblich an Bedeutung.
- © APA / HERBERT NEUBAUEREin nicht unübliches Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, sein Arbeitgeber sitzt in der Schweiz. Gearbeitet wird im Homeoffice, in Zürich, in Singapur oder in New York. Wo sind in einem solchen Fall Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten?
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Die europäische Koordinierungsverordnung 883/2004 folgt dem Prinzip der Einmalversicherung – zuständig ist entweder der Wohnsitzstaat oder der Arbeitgeberstaat, nie beide gleichzeitig.
Den Ausschlag gibt dabei die sogenannte 25-Prozent-Grenze: Verbringt der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit – konkret: 25 Prozent – im Wohnsitzstaat, ist dieser sozialversicherungsrechtlich zuständig. Der EuGH hat nun am 11. Dezember 2025 (C-743/23, GKV-Spitzenverband vs. Moguntia Food Group AG) klargestellt, dass bei dieser Berechnung sämtliche Arbeitstage weltweit zu berücksichtigen sind, also auch jene in den USA oder Asien. Wer viel in Drittstaaten unterwegs ist, rutscht damit schnell unter die 25-Prozent-Marke im Heimatland – mit der Folge, dass die Zuständigkeit beim Arbeitgeberstaat verbleibt.
Für Unternehmen bedeutet das konkreten Handlungsbedarf: Bestehende Modelle für Vielreiser gehören auf den Prüfstand, Berechnungsschemata sind gegebenenfalls anzupassen, und eine lückenlose Dokumentation der Einsatzorte gewinnt erheblich an Bedeutung.
Autor: StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Senior Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.