Telearbeit : Homeoffice als Betriebsstätte: OECD schafft neue Leitlinien für die grenzüberschreitende Telearbeit

Home Office Arbeitsplatz, homeoffice pauschale 2023,

Die steuerrechtliche Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten war daher bislang je nach Land sehr unterschiedlich. Österreich beispielsweise entwickelte über die Jahre eigene Prüfkriterien. 

- © APA/BARBARA GINDL

Hintergrund: Alte Regeln für eine neue Arbeitswelt

Am 19. November 2025 veröffentlichte die OECD ein lang erwartetes Update ihres Musterabkommens (OECD-MA 2025) samt überarbeitetem Kommentar. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage, wann grenzüberschreitende Telearbeit für ein Unternehmen eine steuerlich relevante Betriebsstätte begründet. Die bisherigen Regelungen stammten noch aus einer Zeit vor der Corona-Pandemie. 

 

Nie mehr die wichtigsten News aus Österreichs Industrie verpassen? Abonnieren Sie unser Daily Briefing: Was in der Industrie wichtig wird. Täglich um 7 Uhr in ihrer Inbox. Hier geht’s zur Anmeldung!
 

Das Update 2017 ging davon aus, dass Homeoffice-Tätigkeiten meist nur fallweise ausgeübt werden, wodurch der bisherige Kommentar viel Spielraum für die Beurteilung durch die einzelnen Mitgliedstaaten überließ.

Unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten

Die steuerrechtliche Beurteilung von Homeoffice-Betriebsstätten war daher bislang je nach Land sehr unterschiedlich. Österreich beispielsweise entwickelte über die Jahre eigene Prüfkriterien. Nach österreichischer Verwaltungspraxis galt bisher: Bei weniger als rund 25 Prozent Homeoffice-Anteil an der Gesamtarbeitszeit war das Risiko einer Betriebsstätte gering; ab einem Ausmaß von mehr als 50 Prozent war hingegen regelmäßig von einer Betriebsstätte auszugehen. Darüber hinaus wurde eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers und somit eine Betriebsstätte grundsätzlich verneint, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangte, indem er dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellte und dieser auch tatsächlich genutzt wurde.

 

"Die neuen Regeln schaffen Klarheit, erhöhen aber zugleich den Prüfbedarf": Michael Sadl, Senior Manager ICON Wirtschaftstreuhand, Linz

 

- © ICON Wirtschaftstreuhand

Das neue Prüfschema

Der aktualisierte Kommentar (Rz 44.1 bis 44.21 OECD-MK 2025) führt ein mehrstufiges Prüfschema ein. Zunächst muss die Geschäftseinrichtung einen gewissen Grad an Beständigkeit aufweisen, also fest sein. Entscheidend ist dabei eine neue Schwellenregel: Arbeitet eine Person mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice, kann eine Betriebsstätte begründet werden. Wird diese Schwelle überschritten, kommt es zusätzlich auf die wirtschaftliche Begründung der Telearbeit an. 

Eine Betriebsstätte liegt nur dann vor, wenn die Telearbeit die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im anderen Vertragsstaat aktiv fördert – etwa durch regelmäßige Kundenbesuche oder die Identifikation neuer Auftraggeber. Reine Kosteneinsparungen oder persönliche Motive, wie die Pflege eines Angehörigen, stellen hingegen keinen wirtschaftlichen Grund dar. Selbst bei Überschreiten aller Schwellen bleibt zu prüfen, ob es sich nicht doch um bloße Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA handelt. Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits verkündet, dass diese neue OECD-Praxis ab 2026 übernommen wird. Bis Ende 2025 galt jedoch die bisherige Verwaltungspraxis.

Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die neuen OECD‑Leitlinien bringen für Unternehmen endlich mehr Orientierung. Besonders die eingeführte 50‑Prozent‑Schwelle sorgt für eine praxistaugliche und nachvollziehbare Entscheidungsbasis im Personalalltag. Dennoch bleibt Raum für Auslegung: Die Trennlinie zwischen wirtschaftlich notwendiger und rein privat motivierter Telearbeit dürfte in der Umsetzung weiterhin zu Unsicherheiten und möglichen Besteuerungskonflikten führen.

Mit Blick auf die geplante Anpassung der österreichischen Verwaltungspraxis sollten bestehende Betriebsstättenbeurteilungen aus den Vorjahren jedenfalls erneut überprüft werden. Von zentraler Bedeutung wird zudem sein, in welchem Ausmaß andere Staaten die neuen OECD‑Vorgaben übernehmen. Nur eine möglichst einheitliche internationale Anwendung kann das Risiko von Doppelbesteuerung und unnötigem Verwaltungsaufwand auf Seiten der Unternehmen wie auch der Behörden langfristig verringern.

Fazit

Die neuen Regeln schaffen Klarheit, erhöhen aber zugleich den Prüfbedarf. Grenzüberschreitende Homeoffice‑Modelle sollten jetzt neu bewertet werden.

Autor:

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Senior Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Serie Junge Führungskräfte