Steuer Bilanzierung : Jahresendspurt: Roadmap für die Bilanz 2025 – TEIL 2

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Bilanzpolitische Wahlrechte bieten wertvolle Gestaltungsspielräume.

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Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Dadurch besteht ein Ermessensspielraum, ebenso bei der Vornahme von Wertberichtigungen. Das imparitätische Realisationsprinzip ist zu beachten.
  • Bewertungsspielräume bei Sozialkapitalrückstellungen: 
    • Parameter wie Gehaltstrends oder Fluktuationsabschlag,
    • marktüblicher Zinssatz am Abschlussstichtag oder Durchschnittszinssatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren,
    • Berechnung nach Teilwertverfahren oder PUC-Methode – beide führen am Laufzeitende zur gleichen Gesamtverpflichtung, unterscheiden sich jedoch in der Dotierungshöhe je Periode,
    • Auslagerung der Verpflichtungen (Auswirkung auf die Bilanzsumme). 
  • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: ein Ausweis ist auch unter anderen Posten möglich, sofern dies entsprechend vermerkt wird. Entgegen dem Saldierungsverbot ist eine Aufrechnung der Forderungen/Verbindlichkeiten möglich, sofern es sich um gleichartige Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber denselben Gläubigern/Schuldnern mit gleicher Fälligkeit handelt und eine Aufrechnungsvereinbarung vorliegt (Auswirkung auf die Bilanzsumme).
  • Latente Steuern: es besteht ein Wahlrecht für kleine Gesellschaften bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern, hingegen Bilanzierungspflicht für mittelgroße/große Gesellschaften. Die Beurteilung der Werthaltigkeit anzusetzender aktiver latenter Steuern muss unter Beachtung des Vorsichtsprinzips erfolgen. Prüfen Sie bei latenten Steuern auf Verlustvorträge sorgfältig, ob ausreichende Hinweise auf künftige Gewinne vorliegen, bevor Sie das Aktivierungswahlrecht ausüben.


Lesen Sie hier Teil EINS der Strecke Roadmap für die Bilanz 2025

 

Eigenkapital

  • Nennkapital: Darstellung des übernommenen sowie tatsächlich einbezahlten Kapitals. Ein höheres Nennkapital kann beschlossen werden. Gegengleich kann mittels Gesellschafterbeschluss eine (ordentliche) Kapitalherabsetzung festgelegt werden (Auswirkung auf die Eigenkapitalquote).
  • Kapitalrücklagen: Zuschüsse (Geld- oder Sacheinlagen) der Gesellschafter stärken als ungebundene Kapitalrücklage das Eigenkapital. Auflösungen ungebundener Kapitalrücklagen (Erhöhung des ausschüttbaren Bilanzgewinns) sind jederzeit möglich, allerdings unter Beachtung von Ausschüttungssperren. 
  • Eine aktive Ausschüttungspolitik ermöglicht eine bilanzpolitische Steuerung (Regelungen im Gesellschaftsvertrag beachten).

"Wahlrechte eröffnen Gestaltungsspielräume, nutzen Sie diese aktiv!": Barbara Hochreiter, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Senior Manager bei ICON Wirtschaftstreuhand

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Fremdkapital

  • Pensionsrückstellungen: verpflichtende versicherungsmathematische Berechnung.
  • Rückstellungen für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzusagen: versicherungsmathematische Berechnung sind vorgesehen, sofern keine erheblichen Bedenken vorliegen, genügt eine finanzmathematische Berechnung. 
  • Sonstige Rückstellungen: sind mit dem bestmöglich geschätzten Erfüllungsbetrag anzusetzen, sofern die Eintrittswahrscheinlichkeit größer als 50% ist (Abgrenzung zu Eventualverbindlichkeiten). Für nicht wesentliche Beträge besteht ein Wahlrecht. Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist zulässig. 
  • Verbindlichkeiten: (vorzeitiger) Ausgleich offener Posten (Auswirkung auf die Bilanzsumme). 

Fazit

Bilanzpolitische Wahlrechte bieten wertvolle Gestaltungsspielräume. Wer diese gezielt und gut dokumentiert nutzt, schafft nicht nur Bilanzsicherheit, sondern kann auch die unternehmerische Flexibilität erhöhen – und das Jahresende entspannter angehen.


Autorin: Mag. Barbara Hochreiter ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Senior Manager bei ICON Wirtschaftstreuhand GmbH