Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz : PV-Anlagen: Welche Förderregime gibt es?

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Je nach Größe der PV-Anlage können Förderungen über einen Investitionszuschuss oder eine Marktprämie erlangt werden. Seit 23. August läuft der nächste Fördercall für Investitionszuschüsse. Mit diesem Fördermodell soll der zügige Ausbau erneuerbarer Energieanlagen mit vorangetrieben werden. Dennoch warten auf die Einreichenden noch einige Hürden.

Die Durchführungsverordnung für die Marktprämien ist noch in Begutachtung. Doch fix ist: Der Fokus der Förderungen liegt bei beiden Fördermodellen – wie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) vorgegeben – auf der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf bereits verbauten oder mehrfach genutzten Flächen. Wer auf Dachflächen, Deponien, Bergbau- oder Infrastrukturstandorten eine PV-Anlage baut, soll nach dem EAG den vollen Fördersatz im Rahmen des Investitionszuschusses und der Marktprämie ausschöpfen. Für Anlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder auf Grünland sind grundsätzlich Abschläge vorgesehen. Werden Flächen jedoch mehrfach genutzt wie etwa bei Agri-PV-Anlagen, dann entfallen diese Abschläge. Unter dem Titel „innovative Photovoltaikanlage“ sollen Förderwerber etwa gemäß der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sogar einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten.

Weiters sind neben diesen Agri-PV-Anlagen Zuschläge für folgende innovative PV-Anlagen vorgesehen: gebäudeintegrierte Photovoltaik, schwimmende Photovoltaik, Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen, Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern.

Achtung: Beginn der Arbeiten entscheidend bei Investitionszuschuss-Förderungen


Entscheidend für die Zusage der Förderung ist, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrags alle erforderlichen Genehmigungen für die geplante Anlage vorliegen, aber der Beginn der Arbeiten noch nicht erfolgt ist. Dies hat für Kritik gesorgt. Denn Investitionszuschüsse werden unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Ist der Topf ausgeschöpft, wird der Antrag nicht mehr berücksichtigt und gilt als zurückgezogen. Das wird insofern problematisch gesehen, weil weder Wartelisten gebildet werden noch eine automatische Teilnahme beim nächsten Fördercall vorgesehen ist. Vielmehr muss der Antrag neu eingereicht werden – mit der Konsequenz, dass nicht mit den Arbeiten begonnen werden könnte, es zu Liefer- und Bauverzügen und einer Planungsunsicherheit käme.

Allerdings kann der Verordnungsgeber eine derartige Verzögerung beim Ausbau von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen nicht im Sinn gehabt haben. In den Gesetzesmaterialien wird untermauernd auch festgehalten, dass der Anreizeffekt nicht verloren geht, „wenn der Antrag aufgrund der (…) normierten Zurückziehungsfiktion im nächsten Fördercall neuerlich eingebracht werden muss, sofern es sich um das gleiche Vorhaben handelt“.

Ein weiteres Problem ist zudem die Materialbeschaffung. Würde mit Bestellungen zugewartet werden, bis die Förderzusagen vorliegen, könnte im schlechtesten Fall die Förderzusage auslaufen, bevor die PV-Anlage fertiggestellt ist. Auch wenn eine solch strikte Wortinterpretation des „Beginns der Arbeiten“ uE nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, so wäre eine Klarstellung oder Adaptierung wünschenswert.

Dr. Dominik Kurzmann ist Partner und Leiter des Energierechtsbereichs bei PHH Rechtsanwälte, Universitätslektor an der Universität Wien sowie Autor zahlreicher Fachbeiträge, u.a. in Recht der Umwelt. kurzmann@phh.at

"Ist der Topf ausgeschöpft, wird der Antrag nicht mehr berücksichtigt und gilt als zurückgezogen": Dr. Dominik Kurzmann, Partner und Leiter des Energierechtsbereichs bei PHH Rechtsanwälte