Steuer : Anstehende Mitteilungspflichten für globale Mindeststeuer in Österreich
Grundsätzlich ist jede österreichische Geschäftseinheit einer Pillar 2 pflichtigen Unternehmensgruppe zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Diese Verpflichtung kann jedoch auf eine einzelne inländische Einheit übertragen werden
- © kamiphotos - stock.adobe.comGrundsätzlich ist jede österreichische Geschäftseinheit einer Pillar 2 pflichtigen Unternehmensgruppe zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Diese Verpflichtung kann jedoch auf eine einzelne inländische Einheit übertragen werden. In diesem Fall ist dem Finanzamt für Großbetriebe mittels Mitteilung 1 bekannt zu geben, welche österreichische Einheit als „benannte örtliche Einheit“ den Mindeststeuerbericht für alle inländischen Geschäftseinheiten einreichen wird.
Die Mitteilung 2 ist relevant, wenn der Mindeststeuerbericht nicht in Österreich, sondern durch eine andere Konzerngesellschaft im Ausland eingereicht wird. Besteht mit dem Staat dieser einreichenden Einheit ein anerkanntes Abkommen – etwa innerhalb der EU aufgrund der DAC‑9‑Richtlinie – entfällt die Verpflichtung zur Abgabe des Mindeststeuerberichts in Österreich. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Finanzamt fristgerecht mitgeteilt wird, welche ausländische Geschäftseinheit den Mindeststeuerbericht tatsächlich einreicht.
Beide Mitteilungen sind spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Mindeststeuerberichts (für das Regelwirtschaftsjahr 2024 bis 30.6.2026) abzugeben. Seit dem 4. März 2026 stellt das BMF dafür eine kombinierte Eingabemaske in FinanzOnline zur Verfügung.
StB Julian Höhfurtner, BSc ist Manager bei ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz