ICON : Werkzeuge für die Produktion von Exportgütern: EuGH bringt langjährige Sonderregelung ins Wanken
"In Österreich können sowohl EU- als auch Drittlandsunternehmer eine Vorsteuer erstatten lassen": Günther Platzer, Steuerberater und Partner ICON Wirtschaftstreuhand
- © Robert MaybachHintergrund der Sonderregelung
Bestellt ein ausländischer Kunde Waren in Österreich, rechnet er meist mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhr. Eine österreichische Umsatzsteuer wird meist nicht akzeptiert. Wenn allerdings ein Werkzeug in Österreich für einen Kunden maßgefertigt wird und auch für die Produktion in Österreich bleibt, stellt sich die Frage, ob dieser Verkauf als Inlandslieferung der Steuer unterliegt.
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Die österreichische Finanzverwaltung akzeptierte bisher sehr großzügig unter Einhaltung der in den Randziffern 1106 und 3981 der Umsatzsteuerrichtlinien angeführten Kriterien eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer als unselbständige Nebenleistung, wenn es eine gesonderte Vereinbarung gibt, die produzierten Produkte steuerfrei geliefert werden und das Werkzeug nach Gebrauch Österreich verlässt oder aufgrund der Nutzung unbrauchbar ist. Diese Sichtweise wurde auch in Deutschland vertreten und reicht zurück auf ein BMF-Schreiben vom 27.11.1975.
EuGH vom 23.10.2025, C-234/24, Brose Prievidza
Der EuGH sieht diese Fälle nun anders: Ein Werkzeug, mit dem eine Vielzahl von Erzeugnissen hergestellt werden kann und an dem sich der Kunde ein Exklusivrecht sichert, hat immer einen eigenen wirtschaftlichen Zweck. Es würde daher den unionsrechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, weil der Kunde die Verfügungsmacht an einem Gegenstand erwirbt, der faktisch im Produktionsland (Inland) bleibt.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil dürfte diese wirtschaftsfreundliche Sonderregelung beenden. Immer wenn ein Kunde ein Werkzeug kauft, um damit die Produktion abzusichern oder vermeiden will, dass der Produzent es für einen anderen Kunden einsetzt, ist ein klarer wirtschaftlicher Nutzen erkennbar und damit eine eigenständige steuerbare Lieferung. Die Folge: Produzenten werden solche Werkzeuge künftig mit österreichischer Umsatzsteuer abrechnen müssen. Für ausländische Kunden rückt damit die Vorsteuererstattung in den Fokus. Hier haben österreichische Unternehmer einen Vorteil gegenüber deutschen Produzenten. In Österreich können sowohl EU- als auch Drittlandsunternehmer eine Vorsteuer erstatten lassen. In Deutschland muss hierfür der ausländische Kunde in einem Land ansässig sein, das im deutschen Gegenseitigkeitsabkommen gelistet wird. Die Erstattung in Deutschland ist daher restriktiver.
Fazit
Es ist davon auszugehen, dass im kommenden Umsatzsteuerwartungserlass die Sonderregelung grundlegend geändert oder abgeschafft wird. Produzenten sollten daher Verträge hinsichtlich einer möglichen Steuerpflicht prüfen. Alternativ kann auch eine Änderung in Richtung Miete funktionieren. Wer an der bisherigen Praxis festhalten will, sollte frühzeitig mit seinen Kunden klären, wie die Rückerstattung der Umsatzsteuer durchgeführt werden kann. Es empfiehlt sich hierbei, proaktiv Hilfestellung anzubieten, um möglichen Bedenken entgegenwirken zu können.
Mst. Mag. Günther Platzer ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz