Steuertipp : Neue Verrechnungspreisrichtlinien 2020

Paragraph Richerhammer
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Das österreichische Finanzministe­rium (BMF) hat am 4. Dezember 2020 den Begutachtungsentwurf der neu gefassten österreichischen Ver­rechnungspreisrichtlinien (VPR) 2020 veröffentlicht. Die VPR 2020 sind ein wesentlicher Auslegungshil­febehelf zur Anwendung des Fremd­verhaltensgrundsatzes bei Geschäfts­beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten­sachverhalten.

Fremdvergleichsgrundsatz

Das Prinzip des „dealing at arm’s length“ erfordert, dass Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen so vereinbart werden, wie das bei ver­gleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten der Fall wäre. Ansonsten sind die Finanzverwaltun­gen berechtigt, die vereinbarten Prei­se auf den fremdüblichen Wert anzu­passen und entsprechende Gewinn­anpassung vorzunehmen.

Die Inhalte im Überblick

Die VPR 2010 wurden grundlegend überarbei­tet, der Aufbau wurde jedoch grund­sätzlich beibehalten. Neben aktueller Rechtsprechung und Verwaltungs­praxis wurde außerdem die BMF­ Information zum Verrechnungspreis­dokumentationsgesetz sowie zur ent­sprechenden Durchführungsver ­ ordnung eingearbeitet. Insbesondere sind die Änderungen im Rahmen der OECD-­VPL 2017 berücksichtigt wor­den, die im Zuge des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)­Projekts einer umfassenden Revision unterzo­gen wurden. Die OECD hat im Zuge des BEPS­Projekts – insbesondere in den BEPS Actions 8 bis 10 – Vor­schläge unterbreitet, die sicherstel­len sollen, dass Steuern dort entrich­tet werden, wo auch die unterneh­merische Wertschöpfung realisiert wird. Diese Vorschläge wurden vollinhaltlich in das Update 2017 der OECD­VPL übernommen. Nunmehr finden diese Änderungen auch Ein­gang in die österreichischen VPR 2020. Im Anhang der VPR 2020 fin­det sich zudem ein Überblick zu EAS­Anfragebeantwortungen des BMF zu Verrechnungspreisfragen. Die VPR 2020 sind in insgesamt fünf Teile gegliedert:

Internationale Konzernstrukturen

Multilaterale Betriebsstätten­strukturen

Dokumentations­ und Melde­pflichten

Abgabenbehördliche Verrechnungspreisprüfung

Anhang

Die VPR 2020 widmen auch der Be­triebsstättenbesteuerung ein großes Kapitel, mit detaillierten Ausführun­gen zur Ergebnisabgrenzung. Auch die Ergebnisabgrenzung zwischen

Stammhaus und seinen Betriebs­stätten folgt dem für rechtlich selbständige verbundene Unter­nehmen geschaffenen Fremdverhaltensgrundsatz, allerdings mit gewissen Abweichungen (soge­nannter „AOA light“).

Verrechnungspreise und COVID­19

Am 29.01.2021 wurde die BMF-­Info zur DBA-­Anwen­dung und Auslegung im Zusam­menhang mit der COVID­19­.Pan­demie zum zweiten Mal aktuali­siert. Darin stellt das BMF ausdrücklich klar, dass die “OECD Guidance on the transfer pricing implications of the COVID­19 pandemic” vom 18.12.2020 auch in Österreich als Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdver­gleichsgrundsatzes gilt und für alle konzerninternen Geschäfts­vorfälle, die von der COVID­19­-Pandemie betroffen sind, zur Anwendung kommt.

Kernaussage

Die neuen VPR 2020 bieten Hilfe bei der Ausle­gung des Fremdvergleichsgrund­satzes. Sie sind ein Nachschlage­werk für die Praxis. In das Update sind vor allem jene Änderungen der OECD­VPL übernommen wor­den, die BEPS­-bedingt in das Update 2017 eingeflossen sind. Die finale Fassung bleibt noch abzuwarten.

StB Mag. Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

So kann es etwa durch die aktuelle Investitionsprämie (weitere 7% oder 14%) zu einer Mehrfachförderung kommen. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um andere Förderungen des gleichen Projektes zu kürzen. Laut dem Wartungserlass geht das BMF davon aus, dass die Bemessungsgrund­lage insoweit zu kürzen ist,

als eine Investitionsprämie für Wirtschaftsgüter in An­spruch genommen wurde. In der Literatur wird dazu auch die gegenteilige Mei­nung vertreten. Wie das BFG festgestellt hat, kann man der FFG kein mangelhaftes Gutachten vorwerfen, wenn Unterlagen und Auskünfte schleppend gewährt wurden. Die FFG entscheidet lediglich anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte. Weiters wird daran erinnert, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen wie der Forschungsprämie immer eine erhöhte Mitwirkungs­pflicht des Steuerpflichtigen besteht, er also Beweismittel beschaffen und etwa der Betriebsprüfung vorlegen muss. Seit 2020 gibt es übrigens auch in Deutschland eine neue steuerliche Forschungsförde­rung: die Forschungszulage. Förderbar mit 25% sind allerdings ausschließlich Perso­nalkosten, bzw. max 15% des Entgelts bei Auftragsfor­schung, und das bis zu max. 4 Mio. EUR pa. Ein Webinar, das Sie auf den neuesten Stand zur Forschungsprämie bringt, findet am 15. März statt.

Mag. Karl Mitterlehner ist Steu­erberater, Wirtschaftsprüfer und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.