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steuerliche Betriebsausgabe : Der neue Investitionsfreibetrag

Andrea Nießner ist Geschäftsführerin bei Confida Steiermark Steuerberatung.

Andrea Nießner, Geschäftsführerin bei Confida Steiermark Steuerberatung, erklärt den neuen Investitionsfreibeitrag.

- © LUCAS PRIPFL

Seit 1. 1. 2023 können neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch Kapitalgesellschaften einen Freibetrag für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend machen.

Die Begünstigung beträgt jedenfalls 10 Prozent, im Bereich der Ökologisierung 15 Prozent. Der maximale Betrag von EUR 1 Mio. gilt pro Betrieb. Welche Wirtschaftsgüter unter „Ökologisierung“ fallen, wird gesondert in der „Ökö-IFB-VO“ definiert.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um:

• Wirtschaftsgüter, die nach dem UFG oder KLI.EN-FondsG gefördert werden
• emissionsfreie Fahrzeuge
• Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
• Anlagen zur Erzeugung und Lagerung von Strom aus erneuerbaren Quellen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anschaffung gegeben sein:


• betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
• Verwendung in inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten

Der Freibetrag ist ausgeschlossen für:


• Pkw außer C02 Ausstoß beträgt Null
• Gebäude
• Firmenwert
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Kriterien dazu stehen dann auch in der Verordnung)

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

Nachdem die degressive Abschreibung auch ab 2023 neben dem Freibetrag gilt, ist es steuerlich unter Umständen günstiger die entsprechenden Wirtschaftsgüter zu kaufen als zu leasen. Hier sollte unbedingt ein Vorteilhaftigkeitsvergleich erstellt werden. Wir beraten Sie dazu gerne.

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