Gewinnbeteiligung : Mitarbeiterbeteiligung: Das bringt die Reform

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Die Schaffung einer Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer ist bereits länger Teil der politischen Agenda. Mit der Ökosozialen Steuerreform ist es nun so weit. Ab 1.1.2022 können Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer bis max. 3.000 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.

Wie auch bei anderen Lohnsteuerbegünstigungen sind dabei aber eine Reihe von – teils neuen, teils bekannten – Voraussetzungen zu erfüllen. Diese werden im Folgenden dargestellt.

„Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss durch den Vorjahresgewinn gedeckt sein“.
Karl Waser, Partner und Head of Global Employment Services ICON Wirtschaftstreuhand

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Die Voraussetzungen im Überblick

- Lohnsteuerbegünstigt sind nur „Gewinnbeteiligungen“. Das Gesetz führt aber nicht näher aus, was darunter zu verstehen ist. Nach den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz ist es möglich, bei den „Vereinbarungen“ mit den Arbeitnehmern neben dem Gewinn auch an sonstige für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgrößen anzuknüpfen wie etwa Umsatz, Deckungsbeitrag oder Betriebsergebnis. Die absolute Deckelung ist aber jedenfalls eine Gewinngröße (siehe „Gewinndeckung“).

- Die Gewährung muss an einen aktiven Arbeitnehmer (im steuerrechtlichen Sinn) erfolgen. Die Zahlung an einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer, einen freien Dienstnehmer oder einen bloß familienhaft mitarbeitenden nahen Angehörigen ist damit nicht lohnsteuerbegünstigt.

- Die Gewinnbeteiligung muss entweder an ALLE Arbeitnehmer oder an bestimmte (nach sachlichen Kriterien gebildeten) Gruppen von Arbeitnehmern gezahlt werden. Wird die Gewinnbeteiligung selektiv individuellen Arbeitnehmern gewährt, kann diese nicht lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.

- Die Summe der an alle Arbeitnehmer gezahlten Gewinnbeteiligungen muss durch den Vorjahresgewinn g gedeckt sein („Gewinndeckung“). Bei Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften ist dabei auf das EBIT gemäß Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzustellen. In Konzernen kann dabei wahlweise auf das EBIT der jeweiligen Konzerngesellschaft oder insgesamt für alle Konzerngesellschaften auf das Konzern-EBIT abgestellt werden. Neben dieser gesamten „Gewinndeckung“ ist zu beachten, dass je Arbeitnehmer der maximale lohnsteuerfreie Betrag mit 3.000 EUR/Kalenderjahr gedeckelt ist (Freibetrag).

- Die Gewinnbeteiligung darf ihre Grundlage nicht in einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1-6 EStG haben (zB. in einem Kollektivvertrag). Jedenfalls unschädlich für die Steuerbefreiung ist, wenn die Gewinnbeteiligung aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung (§ 68 Abs 5 Z 7 EStG) gewährt wird.

- Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Die Steuerbefreiung würde daher dann nicht zustehen, wenn der laufende Arbeitslohn reduziert und in eine Gewinnbeteiligung „umgewandelt“ wird.

Abgabenfreiheit auch für Sozialversicherung und Lohnnebenkosten?: Leider nein!

Der Gesetzgeber konnte sich leider nicht durchringen, die Abgabenfreiheit auch auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten zu erstrecken. Somit unterliegen Gewinnbeteiligungen auch nach 1.1.2022 (im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen) den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie den Lohnnebenkosten (im Wesentlichen Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).

StB MMag. Karl Waser ist Partner und Head of Global Employment Services bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, karl.waser@icon.at.