Budgetbegleitgesetz : Gesellschafterverrechnungskonten: Neue Spielregeln ab 2027
Künftig müssen Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern sowie bestimmten nahestehenden Personen grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen werden. Alternativ können sie bis zu diesem Zeitpunkt in ein steuerlich anzuerkennendes, fremdübliches Darlehen übergeführt werden.
- © ICON WirtschaftstreuhandOffene Verrechnungskonten können künftig wesentlich schneller zu steuerlichen Konsequenzen führen. Unternehmen sollten daher bestehende Verrechnungskonten frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls bereinigen.
Schluss mit dem „ewigen Verrechnungskonto“
Bislang war die steuerliche Beurteilung offener Gesellschafterverrechnungskonten vor allem von der Rechtsprechung geprägt. Entscheidend war die Frage, ob eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter als fremdübliches Darlehen oder als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen ist. Dabei spielten insbesondere Rückzahlungswille, Rückzahlungsfähigkeit und die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung eine wesentliche Rolle.
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Aus Sicht des Gesetzgebers eröffnete diese Beurteilung jedoch erhebliche Gestaltungsspielräume. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde daher eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion eingeführt, die offene Verrechnungskonten deutlich strenger behandeln wird.
Was ändert sich konkret?
Künftig müssen Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern sowie bestimmten nahestehenden Personen grundsätzlich bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen werden. Alternativ können sie bis zu diesem Zeitpunkt in ein steuerlich anzuerkennendes, fremdübliches Darlehen übergeführt werden.
Erfolgt weder eine Rückzahlung noch eine ordnungsgemäße Darlehensvereinbarung, gilt der offene Betrag als ausgeschüttet. Dies löst regelmäßig Kapitalertragsteuer iHv 27,5 % aus und kann damit zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Positiv hervorzuheben ist, dass Erleichterungen für Bagatellfälle vorgesehen sind. So sindForderungsbeträge bis EUR 50.000 unschädlich. Außerdem tritt die Ausschüttungsfiktion nicht unmittelbar nach dem Bilanzstichtag ein, sondern grundsätzlich erst mit dem auf die Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Tag, spätestens jedoch fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Verschärfung ist erst für Wirtschaftsjahr die nach 31.12.2027 beginnen und damit idR Wirtschaftsjahr 2028 anwendbar. Es bleibt daher noch Zeit sich auf die neue Regelung einzustellen. Dennoch sollten Unternehmen die neue Regelung bereits jetzt mitdenken, insbesondere in Fällen in denen sehr hohe Forderungsbeträge zu Buche stehen. Der Handlungsbedarf ist nämlich gerade dann beträchtlich. Geschäftsführer und Gesellschafter sollten bestehende Verrechnungskonten möglichst rasch analysieren und folgende Punkte prüfen:
• Bestehen offene Forderungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen?
• Ist eine zeitnahe Rückführung wirtschaftlich möglich?
• Liegt eine schriftliche und fremdübliche Darlehensvereinbarung vor?
• Sind Laufzeit, Verzinsung, Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten ausreichend dokumentiert?
• Kann die Bonität des Gesellschafters im Bedarfsfall nachgewiesen werden?
Besondere Vorsicht ist bei langjährigen Verrechnungskonten geboten, die bislang lediglich „mitgeführt“ wurden. Gerade solche Altfälle werden künftig verstärkt in den Fokus geraten.
Fazit
Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gesellschafterentnahmen über Verrechnungskonten einzudämmen und verdeckte Ausschüttungen leichter erfassen zu können. Gerade für eigentümerdominierte viele GmbHs bedeutet dies einen Paradigmenwechsel. Offene Verrechnungskonten sollten spätestens vor dem nächsten Bilanzstichtag einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Wer rechtzeitig handelt und für eine klare vertragliche Grundlage sorgt, kann unangenehme steuerliche Überraschungen vermeiden.
Autor: Andreas Mitterlehner, MSc. LL.B. ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien.