Verpackungsrichtlinie PPWR : EU-Verpackungsregeln: Der Versandkarton wird neu vermessen

distillery packaging worker inspecting the product in the box
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Ein zu großer Versandkarton, aufgefüllt mit Papier oder Luftpolstern, gehört in vielen Lagern zum Alltag. Genau dieser Umstand wird mit der EU-Verpackungsverordnung nun reguliert. Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und schafft einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Die Vorgaben werden über mehrere Jahre stufenweise wirksam.

Erfasst werden grundsätzlich alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, aus welchem Material sie bestehen oder ob sie in der EU oder einem Drittstaat hergestellt wurden. Dazu gehören Verkaufs- und Umverpackungen ebenso wie Transportverpackungen. Die WKO nennt als Beispiel ausdrücklich einen Versandkarton mit Füllmaterial oder eine mit Stretchfolie gesicherte Palette.

Entscheidend ist die eigene Rolle

Eine der ersten Aufgaben für Unternehmen besteht deshalb darin, ihre Rolle nach der PPWR zu bestimmen. Die Verordnung unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern, Herstellern und Lieferanten. An diese Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft.

Als Erzeuger gilt etwa, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt. Importeur ist, wer in der EU ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Als Vertreiber gilt grundsätzlich ein Akteur der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein.

Gerade diese Zuordnung ist derzeit nicht immer einfach. Die WKO weist auf praktische Auslegungsfragen und teilweise inkonsistente Definitionen hin. Hinzu kommt in Österreich, dass die nationale Begleitgesetzgebung noch aussteht und sich die Rollen nach bestehendem Abfallwirtschaftsgesetz und PPWR teilweise unterscheiden.

Was seit August gilt

Für Erzeuger gelten seit 12. August bereits konkrete Anforderungen. Dazu zählen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle sowie PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontaktverpackungen. Wiederverwendbare Verpackungen müssen die dafür festgelegten Kriterien erfüllen. Erzeuger müssen die jeweils geltenden Anforderungen im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens prüfen, eine technische Dokumentation erstellen und bei Konformität eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Hinzu kommen Identifikationspflichten: Verpackungen müssen grundsätzlich eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer beziehungsweise eine andere Identifikationsmöglichkeit tragen. Der Erzeuger muss außerdem Namen und Postanschrift sowie gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten angeben. 

Importeure müssen unter anderem prüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde. Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial wiederum müssen Erzeugern jene technischen Informationen zur Verfügung stellen, die diese für den Konformitätsnachweis benötigen. Vertreiber haben sich zu vergewissern, dass Erzeuger und Importeure ihren Identifikations- und Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind.

Für Lagerbestände gibt es eine wichtige Abgrenzung: Laut WKO sind Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, von diesen neuen Verpflichtungen ausgenommen.

2030 wird es am Packtisch konkret

Weitere Anforderungen greifen erst später. Besonders relevant für Logistik und E-Commerce ist die ab 2030 gültige 50-Prozent-Grenze beim Leerraum. Wirtschaftsakteure, die Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllen, müssen das Leerraumverhältnis künftig auf maximal 50 Prozent begrenzen. 

Auch Füllmaterial bietet keinen Ausweg. Papierpolster, Luftkissen, Luftpolsterfolie oder Schaumstoff zählen bei der Berechnung zum Leerraum. Die konkrete Berechnungsmethode muss allerdings noch festgelegt werden.

Damit wird die PPWR zu einer operativen Aufgabe für Lager und Fulfillment. Für die Wahl des passenden Versandkartons braucht es verlässliche Produkt- und Verpackungsdaten. ERP oder Stammdatensystem können diese liefern, das Warehouse-Management-System kennt den Auftrag, eine Kartonisierungslogik kann daraus das geeignete Packmittel ableiten. 

Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil

Auch die Anforderungen an das Verpackungsmaterial steigen stufenweise. Ab 2030 dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens eine der Recyclingfähigkeitsklassen A, B oder C erreichen. Ab 2038 sind grundsätzlich nur noch die Klassen A und B zulässig. Die Detailkriterien muss die EU-Kommission noch festlegen.

Für Kunststoffverpackungen kommen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat hinzu. Je nach Verpackungsart sieht die Verordnung ab 2030 grundsätzlich Werte zwischen zehn und 35 Prozent vor.

Für Unternehmen bedeutet das, dass Verpackungstechnik stärker in den Blick rückt. Das Linzer Unternehmen Pamminger verweist etwa auf die Palettensicherung mit Stretchfolie. Nach eigenen Messungen des Maschinenbauers konnte durch variable Vordehnung der Folienverbrauch um 15 bis 66 Prozent reduziert werden, im Durchschnitt um 33 Prozent. Dabei handelt es sich ausdrücklich um Messwerte des Unternehmens, nicht um allgemeine Branchenwerte.

Pamminger empfiehlt zudem, PCR-Folien frühzeitig auf bestehenden Anlagen zu testen. Das ist keine gegenwärtige gesetzliche Pflicht zum Einsatz solcher Folien: Die Mindestanteile für Rezyklate greifen erst zu den in der PPWR festgelegten späteren Terminen.

Österreich muss noch nachziehen

Zusätzliche Unsicherheit entsteht durch die österreichische Rechtslage. Obwohl die PPWR unmittelbar gilt, fehlt derzeit noch die nationale Begleitgesetzgebung. Nach Angaben der WKO sind insbesondere Anpassungen beim Abfallwirtschaftsgesetz, bei der erweiterten Herstellerverantwortung, bei Sammel- und Verwertungssystemen sowie Strafbestimmungen notwendig.

Die bestehenden österreichischen Lizenzierungsverpflichtungen nach dem AWG bleiben laut WKO vorerst bestehen. Gleichzeitig werden auf EU-Ebene weitere Detailregelungen erst erarbeitet. Unternehmen müssen daher zwischen bereits geltenden Verpflichtungen und Anforderungen unterscheiden, deren konkrete Ausgestaltung noch aussteht.