Rechtstipp : Exportfinanzierung in Pandemiezeiten

Hafen Hamburg mit Frachtkränen
© Peter Martens

Besonders zu Beginn des Jahres 2020 wurde der Außenhandel des sonst so exportstarken Österreichs hart getroffen. Bedingt durch den verordneten Lockdown und einen weltweiten Ausnahmezustand brachen die Exporte im April und Mai 2020 gegenüber 2019 um ein Viertel ein. Für 2020 lagen die Ausfuhren insgesamt um 7,1 % unter dem Vorjahreswert. Auch wenn mittlerweile in manchen Branchen der erste Schock überwunden und ein Stück weit Normalität eingekehrt ist, bleibt die Exportwirtschaft in vielen Fällen auf staatliche Hilfsmaßnahmen angewiesen.

Ein bewährtes Instrument ist dabei die staatliche Exportfinanzierung. Schon seit den 1960er-Jahren übernimmt die Österreichische Kontrollbank (OeKB) Haftungen für Exporte bzw. Exportkredite, um österreichische Betriebe zu unterstützen. Diese Haftung ermöglicht es österreichischen Produzenten, ihr Exportgeschäft mit verminderten (finanziellen) Risiken voranzutreiben. Übliche Haftungsprodukte sind dabei Liefer- und Leistungsgarantien, die Auslandslieferungen vor Zahlungsausfall des Abnehmers, Zahlungsverzug oder Storno schützen sollen. Verlangt der Abnehmer des österreichischen Exporteurs eine Bankgarantie, kann auch diese mittels einer Wechselbürgschaft gegen politische oder wirtschaftliche Risiken durch die OeKB abgesichert werden. Die Inanspruchnahme einer OeKB-Wechselbürgschaft ist darüber hinaus auch für export- orientierte Betriebsmittelfinanzierungen möglich, um die Kreditkonditionen zu verbessern. Die Antragstellung für eine OeKB-Sicherheit erfolgt regelmäßig durch die kreditgebende bzw. garantierende Hausbank, in Abstimmung mit dem Exporteur.

Diese etablierten Produkte wurden im Frühjahr 2020 nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie um eine weitere Hilfsmaßnahme ergänzt, die auf Exporteure zugeschnitten ist. Die OeKB stellt seither österreichischen Exporteuren einen Kreditrahmen in Höhe von EUR 3 Mrd. zur Verfügung (sogenannter Sonder-KRR). Es handelt sich dabei um einen Rahmenkredit gesichert durch eine Wechselbürgschaft. Der Bund übernimmt dabei teilweise das Insolvenzrisiko des Exporteurs, wobei das Ausmaß – bonitätsabhängig – bis zu 70 % des Kreditrahmens betragen kann. Die Höhe dieses Kredites ist allerdings mit 10 % bzw. 15 % (bei KMU) des letztjährigen Exportumsatzes begrenzt. Zudem gibt es für den Einzelkredit eine absolute Obergrenze von EUR 60 Mio. Zielgruppe dieser Hilfsmaßnahme sind Exporteure (sowohl Großunternehmen als auch KMU), die vor der COVID-19-Krise als wirtschaftlich gesund galten und eine österreichische Wertschöpfung von zumindest 25 % aufweisen. Der revolvierende Kredit war ursprünglich auf 2 Jahre befristet.

Die Pandemie ist allerdings noch nicht überwunden und verlangt der Exportwirtschaft durch massive Verteuerungen der Transport und Rohstoffkosten einiges ab. Es ist daher begrüßenswert, dass seit September 2021 der Sonder-KRR um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Einzige Voraussetzung ist, dass der Kredit ausgenutzt wurde und eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr hat. Gerade mit Hinblick auf den neuerlichen Lockdown in Österreich und die europaweit steigenden Fallzahlen ist es erforderlich, die Exportwirtschaft durch treffsichere Hilfsmaßnahmen zu unterstützen. Exportfinanzierungen sind dazu ein geeignetes Mittel – nicht nur für Zeiten von Corona, sondern auch darüber hinaus.

Balint Ozsvar ist Rechtsanwaltsanwärter im Wiener Büro von Baker McKenzie und Mitglied der Praxisgruppe für Bankund Finanzrecht.

Robert Wippel (Foto) ist Rechtsanwalt im Wiener Büro von Baker McKenzie. Er ist spezialisiert auf Finanzierungs- und Kapitalmarkttransaktionen.

Seit 1. November 2022 gilt die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz. Nach dieser dürfen Mitarbeiter den Betrieb nur betreten, wenn sie entweder vollständig mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft sind (1G), oder über einen Genesungsnachweis bzw. Absonderungsbescheid verfügen, der nicht älter als 180 Tage ist (2G), oder negativ durch eine befugte Stelle getestet sind (3G). Der PCR-Test ist für 72 Stunden, in Wien für 48 Stunden, der Antigen-Test für 24 Stunden gültig. Viele Unternehmen hatten die 3G-Regel bereits zuvor implementiert. Nichtsdestotrotz bringt die gesetzliche Verankerung Neues : Verstöße gegen 3G begründen Verwaltungsstrafen, und zwar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ; darüber hinaus drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Um Geldstrafen zu entgehen, müssen Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem einführen und umsetzen. Regelmäßige und stichprobenartige Einzelkontrollen sind dabei ausreichend. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen 3G, ist dieser unverzüglich nachhause zu schicken und verliert seinen Entgeltanspruch. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb zum Arbeitsbeginn mit einem gültigen Test betritt, die Gültigkeit des Testzertifikats aber während der Arbeitszeit abläuft. Wiederholte Verstöße gegen die 3G-Regel können zudem zur Kündigung oder Entlassung führen. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen sollte die 3G-Regel daher – von Arbeitgebern und Arbeitnehmern – strikt befolgt werden.

Andrea Haiden ist Rechtsanwältin bei Baker McKenzie in Wien und spezialisiert auf Arbeitsrecht.