Rechtstipp : DSGVO erleichtert Machine Learning für autonome Fahrzeuge

Autonomes Fahren, künstliche Intelligenz („KI“) und Machine Learning sind auf der Überholspur auf heimischen Straßen. Doch um derartige Entwicklungen weiter zu unterstützen, bedarf es großer Mengen datenschutzrechtlich relevanter Testdaten (etwa Bilddaten) für das Trainieren von selbstlernenden Algorithmen. Diese benötigen ausreichend Datenmaterial, um für reale Gegebenheiten im Straßenverkehr trainiert werden zu können. Dem stehen österreichische datenschutzrechtliche Bestimmungen teilweise entgegen.
So sieht etwa die Automatisiertes Fahren Verordnung („AutomatFahrV“) neben Einschränkungen bei der Verarbeitung solcher Bilddaten (Unkenntlichmachung der Kennzeichen und Personen) auch eine Pflicht zur Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Erhebung dieser Testdaten vor. Aufgrund der häufig monatelangen Erledigungsdauer von Entscheidungen der Datenschutzbehörde stellt dies ein gravierendes Hindernis für die Entwicklung autonomer Fahrzeuge dar, denn solange es keine solche Genehmigung gibt, wäre eine Bildverarbeitung zu diesen Zwecken unzulässig.
Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) wurde das Datenschutzrecht in der Europäischen Union vollharmonisiert. Dadurch wird ein einheitliches Datenschutzniveau in der Europäischen Union sichergestellt. Dies betrifft auch die zuvor genannten Bildverarbeitungsvorgänge im Zuge von Testfahrten autonomer Fahrzeuge, die für die Entwicklung dahinterstehender Algorithmen notwendig sind.
Für den Bereich des autonomen Fahrens sieht die DSGVO keinen Spielraum für nationale gesetzgeberische Alleingänge vor. Der DSGVO entgegenstehende Normen, wie der oben genannten Genehmigungsvorbehalt, sind daher nicht mehr anzuwenden. Dieser unionsrechtliche Anwendungsvorrang soll zur Wirksamkeit und Einheitlichkeit des europäischen Datenschutzrechts beitragen und ist von allen Gerichten und Behörden zu beachten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch erst kürzlich hinsichtlich der Sonderbestimmungen zu Bildverarbeitungen im Datenschutzgesetz bestätigt.
Sehr wohl müssen allerdings die in der DSGVO normierten Grundsätze der Datenverarbeitung beachtet werden. So sollten etwa Datenverarbeitungen auf das für die Testfahrten notwendige Maß beschränkt werden. Ein weiterer essentieller Faktor ist die datenschutzrechtliche Richtigkeit der verarbeiteten Bilddaten. Die Qualität der verarbeiteten Daten spielt hierbei nicht nur aus datenschutzrechtlichen Compliance-Gesichtspunkten eine wesentliche Rolle, sondern naturgemäß auch für die durch autonome Fahrzeuge eigenständig getroffenen sicherheitskritischen Entscheidungen, die direkte Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt praktisch gesehen dazu, dass einzig die Rechtfertigungsgründe der DSGVO, also zum Beispiel die überwiegenden berechtigten Interessen, als gesetzliche Rechtfertigungsbasis für Bildverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Testfahrten autonomer Fahrzeuge erforderlich sind. Die damit geschaffene Möglichkeit Testdaten für autonome Fahrzeuge ohne langwierige behördliche Genehmigung zu verarbeiten, fördert die Forschung im Bereich autonomes Fahren und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Österreich. Das Beispiel zeigt: Die DSGVO kann einem das Leben auch einfacher machen, wenn man weiß wie.
Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP/E ist Partner bei Baker McKenzie. Christopher Drolz, LL.M. (WU) ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker McKenzie im Bereich IT-Recht.
Die öffentliche Diskussion zeigt, dass Unsicherheit besteht, wo Korruption beginnt. Erster Irrtum: „Es ist ja nix passiert.“ Aber Achtung: Korruption ist kein Erfolgsdelikt, d.h. es spielt keine Rolle, ob es zur Bestechung kommt oder nicht. Weiters ist nicht nur die Bestechung selbst strafbar, sondern schon das In-Aussicht-Stellen und das Versprechen eines Vorteils. Bei Amtsträgern ist bereits das Fordern eines Vorteils strafbar. Es ist also Vorsicht geboten und es soll nicht leichtfertig etwas zugesagt werden. Denn auch wenn man es sich naher anders überlegt, bringt das nichts. Man muss also nicht erst nach der Vollendung der Tat suchen, auch wenn es die Neugier stillt.
Zweiter Irrtum: „Der Empfänger des Vorteils hat nichts Illegales gemacht.“ Aber Achtung: Die Vorteilsgewährung an einen Amtsträger ist auch dann strafbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtshandlung erfolgt, die erlaubt oder sogar geboten ist. Davon ausgenommen sind nur die 3 K: „Kalender, Kuli, Klumpert“ und nicht „Kreuzfahrt, Kaviar, Klunker“).
Dritter Irrtum: „Den Vorteil hat ja ein anderer erhaltten“. Aber Achtung: Korruption setzt nicht voraus, dass der Handelnde den Vorteil direkt erhält. Es reicht aus, wenn man sich die Handlung durch eine Gefälligkeit an einen Dritten oder eine Organisation erkauft, die dem Handelnden nahesteht oder wodurch sich das Standing des Handelnden erhöht (Testfrage: er/sie steht dadurch besser da!).
Prof. DDr. Alexander Petsche, Partner von Baker McKenzie, Vorsitzender des Expertenkomitees ONR 192050 für Compliance-Management-Systeme und Mitglied des Präsidialrates von Austrian Standards International. Er lehrt Compliance an der Central European University.