Steuertipp : COVID-19-Zuschüsse im Jahresabschluss

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Die korrekte Bilanzierung von COVID-19-Zuschüssen hat primär nach den maßgeblichen Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Dezember 2020 ergänzte AFRAC-Fachinformation „COVID-19“ hinzuweisen.

Betreffend Zuschüsse wird zwischen Investitionszuschüssen für Anlageninvestitionen und Aufwandszuschüssen differenziert.

Der Aktivierungszeitpunkt von Zuschussforderungen ist vom Vorsichts- bzw. imparitätischen Realisationsprinzip abhängig. Primär relevant ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs. Für COVID-19-Förderungsmaßnahmen wird seitens des AFRAC ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf die Förderungen aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte und des Gleichheitsgrundsatzes abgeleitet. Zur bilanziellen Erfassung genügt – neben der Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen – eine ordnungsgemäß erfolgte Antragstellung bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses (bzw. deren Durchführung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“).

Bei der Erst- und Folgebewertung der aufgrund der Zuschussgewährung aktivierbaren Forderung ist zu beachten, dass die zugrunde liegenden (aktivierungsfähigen) Kosten bzw. Aufwendungen bis zum Abschlussstichtag tatsächlich angefallen sein müssen. Es darf nur jener Teil des Zuschusses aktiviert werden, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanziell berücksichtigten Kosten Deckung findet. Ein bilanziell (noch) nicht berücksichtigbarer Zuschussteil ist gegebenenfalls im Anhang zu erläutern (vgl § 238

Abs 1 Z 10 UGB). Alle Erkenntnisse, die bis zum Aufstellungszeitpunkt gewonnen werden oder bei pflicht- gemäßer Sorgfalt gewonnen werden könnten, z.B. die Nichtgewährung oder teilweise Gewährung, sind zu berücksichtigen.

Die Regelwerke der COVID-19-Zuschüsse sehen zahlreiche Auflagen bzw. Bedingungen i. Z. m. Zuschussgewährungen und Rückzahlungsverpflichtungen vor, die sich nicht immer eindeutig hinsichtlich auf- schiebender oder auflösender Bedingung interpretieren lassen. Sie sind daher nach Ansicht des AFRAC – aufgrund des in § 196a UGB normierten Grundsatzes des wirtschaftlichen Gehalts – in ihrer Gesamtheit dahingehend zu bewerten, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der Förderung wahrscheinlich ist oder nicht. Bei Vorliegen der entsprechenden Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung ist der Rückzahlungsbetrag als Rückstellung auszuweisen.

Hinsichtlich der Bilanzierung von Investitionszuschüssen, wie die Investitionsprämie, für Anlageninvestitionen besteht ein Methodenwahlrecht zwischen Brutto- oder Nettomethode, wobei in der Bilanzierungspraxis die „Bruttomethode“ präferiert wird. Der Zuschuss wird in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital dargestellt und im Zeitablauf nach Maßgabe der Abschreibungen der bezuschussten Vermögensgegenstände – ertragswirksam – aufgelöst.

Die Erfassung von Aufwandszuschüssen (z. B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeitshilfe) erfolgt – nach Maßgabe des Aufwandsanfalls – ergebniswirksam, wobei der Ausweis des Zuschusses entweder als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ erfolgt oder in einer Vorspalte bei der betreffenden Aufwandsart offen abgesetzt werden kann.

Mag. Maria Vrba ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Bisher mussten Dokumente zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer bei den Unternehmen angefordert werden. Die Anforderung dieser Dokumente kann sowohl bei Unternehmen als auch bei Verpflichteten zu einer erheblichen Verzögerung von wichtigen Prozessen führen (z. B. Finanzierungen). Vor allem bei einer ausländischen Eigentümerstruktur gestaltet sich die Zusammenstellung der Dokumente häufig zeitaufwendig und kostenintensiv, da diese Dokumente nicht älter als sechs Wochen sein dürfen.

Seit kurzem können Dokumente, die zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern dienen, als Compliance Package im wirtschaftlichen Eigentümer Register hinterlegt werden. Die oben angeführten Verpflichteten können diese Dokumente dann im Register einsehen, eine separate Zusammenstellung der Dokumente bei jeder Anfrage ist nicht mehr notwendig. Zudem kann das Compliance Package eines übergeordneten Unternehmens durch einen Verweis auch für Tochtergesellschaften verwendet werden, was zu einer erheblichen Kosten- und Zeitersparnis führen kann. Das Compliance Package ist für zwölf Monate gültig und muss von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (z. B. Steuerberater) überprüft und übermittelt werden.

Evelyn Lang ist Steuerberaterin bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.