Rechtstipp : Investitionskontrolle neu: Ausländische Investments auf dem Prüfstand

Der Verteilungskampf um Arzneimittel und Schutzausrüstung während der Corona-Krise war wohl der letzte Auslöser: Mit einem neuen „Investitionskontrollgesetz“ hat der Gesetzgeber im Sommer die Rahmenbedingungen für Übernahmen österreichischer Unternehmen durch ausländische Investoren nun verschärft.

Das neue Gesetz sieht eine engmaschigere Kontrolle von Beteiligungen ausländischer Investoren vor, indem die Prüfschwellen gesenkt und die Liste umfasster Transaktionen erweitert wurden. Befreit sind Übernahmen durch Erwerber aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder – bis zum Ende der Übergangsfrist im Dezember – Großbritannien.

Niedrigere Prüfschwelle für besonders sensible Sektoren

Für einzelne, konkret genannte Bereiche gilt nun eine niedrigere Prüfschwelle: In diesen „besonders sensiblen Bereichen“ löst bereits der Erwerb von zehn Prozent der Stimmrechtsanteile eine Genehmigungspflicht aus. Zu diesen Bereichen zählen Verteidigungsgüter und -technologien, das Betreiben kritischer Energie- sowie digitaler Infrastruktur (insbesondere 5G), Wasser und Systeme, die die Datensouveränität Österreichs gewährleisten. Zeitlich befristet bis Ende 2022 sind auch Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung umfasst.

Für alle anderen Bereiche, in denen es zu einer „Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung“ kommen kann, gilt weiterhin eine 25-Prozent-Schwelle. Die beispielhafte Aufzählung dieser sonstigen Bereiche wurde im Vergleich zur Vorgängerbestimmung im Außenwirtschaftsgesetz aber detaillierter gefasst und Bereiche wie Dual-Use-Güter (z. B. auch künstliche Intelligenz und Cybersicherheit), Lebensmittelversorgung, der Zugang zu sensiblen Informationen sowie Medienfreiheit und -pluralität in die Liste aufgenommen.

Auch indirekte Erwerbsvorgänge und Asset-Deals erfasst

Erfasst sind nunmehr auch mittelbare Erwerbsvorgänge durch ausländische Investoren: Wenn beispielsweise die in der EU ansässige Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns ein österreichisches Unternehmen übernimmt, unterliegt dies nun ebenfalls der Investitionskontrolle. Solche indirekten Erwerbsvorgänge waren im AWG bislang nicht von der Kontrolle erfasst. Weiters könnten nun auch bereits „Asset-Deals“, bei denen wesentliche Vermögenswerte – etwa Teilbetriebe oder zentrale Maschinenbestände – erworben werden, eine Genehmigungspflicht auslösen.

Bei einer Missachtung der Genehmigungspflicht drohen strenge Sanktionen: Neben der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Erwerbs können auch strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Die Einhaltung der Bestimmungen trifft nun auch (subsidiär) das österreichische Zielunternehmen.

Aufgrund noch fehlender Erfahrungswerte ist die Frage der Genehmigungspflicht nicht immer einfach zu klären. Mit der Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bietet das neue Gesetz aber eine Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen. In Anbetracht der drohenden Sanktionen sind Unternehmen in jedem Fall gut beraten, sich rechtzeitig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die geplante Transaktion von der Genehmigungspflicht erfasst ist.

Dr. Anita Lukaschek ist Rechtsanwältin bei Baker McKenzie und auf Kartellrecht, Fusions- und Investitionskontrolle spezialisiert.