Update Steuern : Gebäude-Nutzungsdauer: Kürzer möglich
Im Zuge der Anschaffung eines bebauten Grundstückes und anschließender Vermietung wurde ein Gutachter mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragt. Die Besichtigung erfolgte kurz nach der Anschaffung. Das Gutachten selbst wurde erst 1,5 Jahre später fertiggestellt. Drei Jahre später wurde das ursprüngliche Gutachten um die technische Restnutzungsdauer von 23 Jahren ergänzt. Das Gutachten bescheinigte eine Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis 30 % für Grund und Boden und 70 % für Gebäude. Das Finanzamt und der UFS anerkannten die Aufteilung, die Abschreibung wurde jedoch mit dem üblichen AfA-Satz von 1,5 % vorgenommen. Der VwGH kam in seinem Urteil vom 28. 2. 2012 zu einem anderen Ergebnis. Grundsätzlich unterliegt ein derartiges Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde. Im Falle einer Nichtanerkennung sind von der Behörde die Gründe dafür darzulegen. Bei späterer Feststellung der geringen Restnutzungsdauer sind die Anhaltspunkte genau darzulegen. Das vorliegende Gutachten belegte deutlich die Beeinträchtigungen des Gebäudes, sodass dies vom VwGH anerkannt wurde. (Gardovszky/Auditreu)