Analyse : Flexible Arbeitszeiten - Was geht? Was nicht?
Die Materie ist kompliziert. Weil die Arbeitszeit durch verschiedene juristische Ebenen und viele Ergänzungen geregelt werden kann: Durch das Gesetz, den Kollektivvertrag zwischen den Sozialpartnern, einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Management und/oder durch Einzelvereinbarungen zwischen einem Mitarbeiter und dem Betrieb. Daraus kann in der Praxis ein undurchschaubares Dickicht werden.
Grundsätzlich existiert in Österreich laut Gesetz die 40-Stunden-Woche. Allerdings gibt es schon in der nächsten unteren Ebene, also in verschiedenen Kollektivverträgen einzelner Branchen, eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 38 Stunden. So weit so klar.
Neben der wöchentlichen normalen Arbeitszeit gibt es natürlich Begrenzungen der täglichen Arbeitszeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Normal sind acht Stunden pro Tag und eben 40 Stunden pro Woche. Wenn diese Normalarbeitszeit überschritten wird, dann haben wir, no na, eine Überstunde.
Die ist, wie es so schön heißt, zuschlagspflichtig. Und zwar im Ausmaß von 50 Prozent mehr Lohn oder Gehalt. Oder auch in Form von Zeitausgleich. Das ist gut für den Arbeitnehmer, weniger gut (weil teurer) für den Arbeitgeber. Grundsätzlich darf aber die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden betragen und die wöchentliche nicht mehr als 50 Stunden. Das ist die Höchstarbeitszeit. Die gilt natürlich nur für Ausnahmefälle. Wenn ein Auftrag rasch abgearbeitet werden muss, zum Beispiel.
Die durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf in einem Zeitraum von 17 Wochen aber 48 Stunden nicht überschreiten. Anders gesagt: 17 Wochen hintereinander darf/kann/muss ein Arbeitnehmer vier Tage die Woche zehn Stunden und einen acht Stunden arbeiten. Im Extremfall geht das auch 26 Wochen lang. Sogar in Österreich. Weil diese Regelung in der EU-Arbeitszeitrichtlinie enthalten ist. Aber wie gesagt: Mehr als zehn Stunden täglich geht nicht.
Genau das stößt der Wirtschaft sauer auf. Ein Beispiel aus der Wirklichkeit. Eine Agentur erhält die Möglichkeit, sich an einer Ausschreibung für einen Großauftrag zu beteiligen. Das Konzept muss natürlich binnen weniger Tage ausgearbeitet sein. Die Beschäftigten beginnen um acht Uhr. Und arbeiten wie verrückt. Zehn Stunden täglich.
Am letzten Tag vor der Auftragsabgabe stellt sich heraus, dass noch eine „Mitternachtsschicht“ notwendig ist. Dann erst wäre das Konzept fertig. Ihr Chef schickt sie trotzdem nach zehn Stunden nach Hause. Obwohl die Mitarbeiter bereit sind, zu bleiben. Aber einmal gab es eine Anzeige. Unternehmer, die auf die Zehn-Stunden-Regelung pfeifen, zahlen eine deftige Verwaltungsstrafe. Pro Arbeitnehmer und Wiederholungsfall bis zu 1.815 Euro pro einmaliger Übertretung. Ach ja: Die Agentur hat wegen des unvollständigen Konzepts den Mega-Auftrag natürlich nicht erhalten.
Selbst wenn der Agentur-Chef seine Leute bis Mitternacht hätte arbeiten lassen und ihnen die Überzeit als Überstunden ausbezahlt oder am nächsten Tag gutgeschrieben hätte, so hätte er sich strafbar gemacht. Zehn Stunden pro Tag sind eben die Mauer.
Noch seltsamer wird es, wenn etwa der Verkäufer eines Unternehmens irgendwo in Österreich unterwegs ist. Wenn er nach zehn Stunden mitten im Acker steht, muss er laut Gesetz theoretisch alles liegen und stehen lassen und dort übernachten. Die vielgerühmte Gleitzeit hilft da auch nichts. Da kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in bestimmtem Rahmen ja selbst wählen. Zumindest Beginn und Ende. Aber auch da darf er die zehn Stunden nicht überschreiten.
Bei genauer Betrachtung der gesetzlichen Lage gibt es nur eine Möglichkeit, die tägliche Zehn-Stunde-Grenze (in Form von Überstunden natürlich) zu überschreiten. Für Fans des Arbeitszeitgesetzes: siehe Paragraph 7/Absatz 4. Dort sind 60 Stunden pro Woche zu je zwölf Stunden täglich möglich. Das Management müsste aber nachweisen, dass ohne die 60 Stunden ein „unverhältnismäßig wirtschaftlicher Nachteil“ entstehen würde. Und es braucht für diesen Einzelfall eine Betriebsvereinbarung! Somit ist diese Regelung nur etwas für Theoretiker. (zweiseitiger Artikel, unten geht's weiter...)
Geht es nach der Industriellenvereinigung, soll daraus eine praktische Anwendbarkeit werden. Wenn überdurchschnittlich viel Arbeit da ist. Die überschüssige Arbeitszeit soll dann wieder ausgeglichen also abgebaut werden, wenn im Betrieb nicht viel los ist. Es gehe also nicht um eine Ausdehnung der 40 Stunden-Woche. Sondern schlichtweg um die Möglichkeit, sich an die immer kurzfristigeren Auftragseingänge anzupassen.
Hier verweist die Industrie auf die bereits erwähnte EU-Arbeitszeit-Richtlinie. Denn die sieht keine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit vor. Bestenfalls indirekt. Weil sie, wie generell üblich, eine tägliche Mindest-Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinheiten von elf Stunden vorschreibt. Keine Rede aber von einer Zehn-Stunden-Grenze. Außer, dass man über die besagten 17-Wochen in Summe im Schnitt nicht mehr als auf 48 Stunden pro Woche kommt. Wie man diese 816 Stunden (mit täglich elf Stunden Pause dazwischen) aufteilt, ist nicht definiert.
Gerne würde die Wirtschaft verständlicherweise auch der Überstundenregelung entkommen. Das geht sogar. Da kann ein Arbeitnehmer die eine Woche 45 Stunden (ohne Überstundenzuschlag) arbeiten und in der nächsten dann nur 35. Der Haken: Das Gesetz schreibt vor, dass das im Kollektivvertrag einer Branche ausdrücklich erlaubt sein muss.
Bei den Kollektivvertragsverhandlungen war in der Vergangenheit hier keine Bewegung sichtbar. Die Gewerkschaft spricht von Einkommensverlusten, weil weniger Überstunden bezahlt werden müssten. Die Wirtschaft fordert, dass die Unternehmer das selbst auf betrieblicher Ebene mit ihren Betriebsräten ausverhandeln dürfen.
Die Praxis sieht so aus: Ein Unternehmer muss für Mehrarbeit jede Überstunde zahlen. Wenn die Woche darauf weniger zu tun ist, muss er jede der gesetzlichen 40 Stunden zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer eigentlich zehn davon Däumchen dreht, weil weniger Aufträge da sind.
Bereits mit einer einfachen Mehrheit im Parlament ließe sich die bisherige gesetzliche Regelung über den Kollektivvertrag beseitigen und auf Betriebsebene delegieren. Das Ganze ist also kein Verfassungsgesetz samt erforderlicher Zwei-Drittel-Mehrheit.
Und was ist nun das „berühmte“ Arbeitszeitkonto? Theoretisch die Gegenrechnung von Plus-Stunden und Minus-Stunden, die in Summe die durchschnittlichen 40-Stunden ergeben sollen. In der aktuellen politischen Diskussion war aber von etwas anderem die Rede: Dem Zeitwertkonto. Hier soll es einem Arbeitnehmer ermöglicht werden, Arbeitszeit in Form von Cash bei einem externen Konto anzusparen (Arbeitszeitkasse). Nach zehn Jahren oder mehr, kann man dann eine längere (bezahlte) Auszeit nehmen. Immer in Vereinbarung mit dem Arbeitgeber natürlich.
Ansätze dazu gibt es aber erst in Deutschland. Dort können Überstundenvergütungen, Urlaubsabgeltungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld und sogar laufende Bezüge in das Konto eingebracht werden. Theoretisch könnte bei einem Zeitwertkonto auch nur reine Zeit (Überstunden in Form von Zeitausgleich) angesammelt werden, falls man später im Rahmen der Auszeit kein Geld braucht, weil man z. B. geerbt hat. Erfahrungen in Deutschland zeigen aber, dass Cash angesammelt wird.
Da dieses Geld (des Arbeitgebers) nicht im Betrieb liegt, sondern bei einer Arbeitszeitkasse, kann es auch ausbezahlt werden, wenn der Betrieb Pleite geht, oder der betroffene Arbeitnehmer gekündigt wird.
Und wohin geht in Europa die Reise? Ausgerechnet in den vormals sozialdemokratischen skandinavischen Wohlfahrtsstaaten findet die EU-Arbeitszeit-Richtlinie immer stärkere Anwendung. In Deutschland versucht man über langfristige Modelle wie dem Zeitwertkonto Flexibilität herzustellen. In vielen ehemaligen Ostblockstaaten herrschen noch Arbeitszeitgesetze aus der Sowjetzeit, die aber niemand kontrolliert. In Österreich wird kontrolliert. Schließlich müssen die dafür zuständigen Behörden eine Arbeit haben.
Wolfgang Unterhuber