Betriebshygiene : Das müssen Unternehmen nach dem Betriebsstillstand beachten

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Viele Gebäude und Anlagen sind oder waren durch die massiven Ausgangsbeschränkungen durch die Coronakrise in Zwangsstillstand. Sie müssen allerdings auch weiterhin gewartet und betreut werden, um bei Wiederbenützung wieder sicher zur Verfügung zu stehen. Dazu zählen regelmäßige Reinigungsmaßnahmen genauso wie etwa regelmäßiges Lüften. Der TÜV empfiehlt, die Außer-Betrieb-Situation dabei auch für Instandhaltungsarbeiten oder infrastrukturelle Maßnahmen zu nutzen.

"Kurz zusammengefasst: Wir würden uns auf jeden Fall die Gebäudetechnik inklusive Aufzugsanlage ansehen und die Wasserqualität - Stichwort Legionellenüberprüfung - überprüfen. Einer der Schwerpunkte ist auch die Sicherstellung der Objektsicherheit bevor Gäste oder Kunden die Gebäude wieder betreten", so Stefan Pfefferer, Business Unit-Leiter Real Estate Management bei TÜV Austria.

Wiederkehrende Prüfungen

Unternehmen müssen jedenfalls beachten, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen, wie etwa die Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, die Feuerungsanlagen- oder Kälteanlagenverordnung durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen, so Informationen des TÜV. Teilweise enthalten Verordnungen allerdings bereits Bestimmungen, die eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.

Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.

Umgestaltung während der Betriebsunterbrechung

Sollte die Betriebsunterbrechung genutzt werden die Betriebsanlage oder gar die Produktion umzugestalten muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.

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So gewährleisten Sie sauberes Trinkwasser

Durch die Schließung oder eine zumindest starke Nutzungs-Einschränkung vieler Einrichtungen besteht beispielsweise die Gefahr, dass das Trinkwasser verkeimt. Die Hygieneexperten des TÜV Austria empfehlen deshalb, Trinkwasserentnahmestellen längstens alle 72 Stunden mindestens bis Erreichen der Temperaturkonstanz zu nutzen bzw. zu spülen, damit das in den Leitungen befindliche Trinkwasser kontinuierlich ausgetauscht wird. Bei längeren Betriebsunterbrechungen sind je nach Anlage individuelle Maßnahmen einzuleiten, damit auch nach der Wiederinbetriebnahme keine Gefährdung der Gesundheit vom Trinkwasser ausgeht.

Stillstand in Gebäuden begünstigt auch Bakterien und Keimwachstum in raumlufttechnischen Anlagen. Deshalb biete sich gerade jetzt eine umfassende Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen an, so der TÜV.

So gewährleisten Einzelhändler, dass die Verhaltensregeln eingehalten werden

Nach den Lockerungen der Corona-Maßnahmen müssen Geschäfte und Märkte nun rigoros auf die strikte Einhaltung von Auflagen und Verhaltensregeln achten. Dafür hat AVI Systems ein KI-basiertes System entwickelt das Unternehmen die Umsetzung der Regeln erleichtern soll: Ein System zur Durchgangskontrolle mit Ampelregelung kann beispielsweise in Baumärkten oder Gartenzentren am Ein- und Ausgang sowie in engen Durchgangsbereichen angebracht werden, um Mitarbeitern und Kunden mittels eines einfachen Ampelsignals anzuzeigen, ob ausreichend Platz auf der Fläche ist oder gewartet werden soll.

Das intelligente Durchgangskontrollsystem ist wahlweise mit einer oder zwei Kameras sowie einer Deep Learning Kamera Sensorik ausgestattet und lässt sich so konfigurieren, dass eine zur Ladengröße definierte Personenanzahl erfasst und entsprechend Zugang gewährt werden kann.