Steuertipp : Auskunftsbescheid – Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Bisher konnte man nur zu einigen wenigen definierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit geplanten Gestaltungen bindende Auskünfte vom Finanzamt erlangen. Mit Jahresbeginn wurde der Anwendungsbereich des Auskunftsbescheides um die Themen internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgeweitet. Außerdem tritt eine Ausdehnung auf Fragen in Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht Anfang 2020 in Kraft. Finanzämter sollen Auskunftsbescheide „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erlassen. Für die mit einem Auskunftsbescheid einhergehende Rechtssicherheit werden Verwaltungskosten eingehoben.

Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:

Zweck eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung („Advanced Ruling“) ist es, die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts im Voraus bindend feststellen zu lassen. Der angefragte Sachverhalt darf dabei noch nicht verwirklicht worden sein. Außerdem muss ein besonderes Interesse an der Feststellung bestehen, z. B. wenn hohe Summen involviert sind.

Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften so-wie Gründer noch nicht existierender Gesellschaften sind berechtigt, den schriftlichen Antrag zu stellen. In diesem ist der noch nicht verwirklichte Sachverhalt darzulegen. Die sich ergebenden Rechtsfragen sind auszuführen und das besondere Interesse auf Erteilung des Auskunftsbescheides ist darzustellen.

Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Abgabenbehörde der steuerlichen Beurteilung des Auskunftsbescheids folgt, sofern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von jenem im Antrag abweicht. Für Auskunftsbescheide ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der anfragenden Person 1.500 bis 20.000 Euro.

In der bisherigen Praxis waren lange Wartezeiten für Auskunftsbescheide die Regel. Um dem entgegenzuwirken, sieht das JStG 2018 eine abschließende Bearbeitung „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten vor. Allerdings ist das Finanzamt durch diese Formulierung im Gesetz nicht zwingend an diese Frist gebunden. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Wartezeiten tatsächlich verkürzen. Es empfiehlt sich, die Anfragen detailliert zu stellen und am besten gleich eine begründete Lösung aus Sicht des Steuerpflichtigen vorzuschlagen, um eine zeiteffiziente Bearbeitung durch das Finanzamt sicherzustellen.

Ursprünglich gab es eine Einschränkung auf Rechtsfragen bei Umgründungen, Unternehmensgruppen sowie internationalen Verrechnungspreisen. Seit Jänner 2019 können nun auch Auskunftsbescheide in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Missbrauch – einem im Zeitalter von BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“) immer bedeutenderen Bereich – erlassen werden. Der Bereich des internationalen Steuerrechts ist nun nicht mehr allein auf Verrechnungspreisfragen beschränkt, sondern umfasst vom Wortlaut her sämtliche damit zusammenhängenden Thematiken. Ab 2020 werden darüber hinaus auch Auskunftsbescheide zur Umsatzsteuer möglich sein.

Die Ausweitung der Anwendungsbereiche für den Auskunftsbescheid ist zu begrüßen und ermöglicht es Steuerpflichtigen, Rechtssicherheit bei komplexen Sachverhalten mit potenziell erheblicher Steuerbelastung zu erlangen. In Konzernstrukturen ergeben sich häufig Fragen des internationalen Steuerrechts oder die Gefahr der Qualifikation einer Gestaltung als missbräuchlich. Darüber hinaus betreffen viele, wenn nicht sogar die meisten Fragen in der Beraterpraxis die Umsatzsteuer. Je nach Höhe des finanziellen Risikos ist daher die Abklärung im Vorfeld mittels Auskunftsbescheid für alle Seiten vorteilhaft.

Es bleibt abzuwarten, ob es die Finanzämter schaffen, die angestrebten kürzeren Bearbeitungszeiten einzuhalten. Denkbar wäre auch, dass aufgrund des dem Wortlaut nach weit gefassten Anwendungsbereichs andere Kriterien wie das berechtigte Interesse auf Erteilung des Auskunftsbescheids enger ausgelegt werden. Eine Antragsflut aufgrund der prinzipiell deutlich erweiterten Anwendungsmöglichkeiten erscheint nämlich ansonsten nicht ausgeschlossen.

MMag. Elisabeth Ludwig ist Steuerberaterin bei Grant Thornton Austria GmbH.

Das BFG hat im Erkenntnis 6.8.2019, RV/7100103/2014 eine wichtige Entscheidung für Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erlassen.

Sofern dieser Zahlungen aufgrund einer vertraglich eingegangenen Haftung für Schulden der Gesellschaft leisten muss, stellt dies keine außergewöhnliche Belastung dar.

Damit eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, muss eine Vielzahl von Kriterien gemeinsam erfüllt sein. So liegt Außergewöhnlichkeit dann vor, wenn die Belastung höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat. Weiters muss die Belastung zwangsläufig erwachsen. Der Steuerpflichtige darf sich ihr also weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch aus sittlichen Gründen entziehen. Schließlich muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt werden, wobei ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.

Das BFG hat erkannt, dass Zahlungen aufgrund einer für die Schulden der GmbH eingegangenen Bürgschaft nicht zwangsläufig erwachsen, da keine moralische Verpflichtung besteht, für Gesellschaftsschulden einzustehen. Vielmehr liegt darin ein typisches Unternehmerwagnis. Daher wäre es nicht rechtzufertigen, den wirtschaftlichen Misserfolg des Unternehmers durch Reduktion der persönlichen Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Matthias Jancura, LL.B.,ist Associate bei Grant Thornton Austria GmbH.