Update Steuer : Auftraggeberhaftung, Auslandszahlungen, Unternehmenskauf

Auftraggeberhaftung ausgeweitet.Im Jahr 2009 wurde die Auftraggeberhaftung im Bereich Bauleistungen eingeführt. Seit Januar erstreckt sich diese auch auf Nebenleistungen wie die bloße Reinigung von Bauwerken.Die Vermeidung der Haftung basiert im Wesentlichen in der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Subunternehmers (Nachschau in der sog. HFU-Liste, die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) und allfälliger Zahlung von 20 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der GKK statt an den Subunternehmer. Diese Bestimmung dient zur Sicherung von Versicherungsbeiträgen der Dienstnehmer des Subunternehmers. Ab 01.07.2011 umfasst die Haftung zusätzlich 5 % für anfallende lohnabhängige Abgaben. Die Vorgehensweise zur Vermeidung der Haftung ist gleich geblieben. Hinweis: seit 01.01.2011 zählt auch die bloße Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen im obigen Sinn. (Trimmel, Auditreu) Neue Meldepflicht für Auslandszahlungen.Wer ab heuer Zahlungen für bestimmte Leistungen über 100.000 Euro ins Ausland tätigt, muss nächstes Jahr diese dem Finanzamt melden.Darunter fallen Vermittlungsleistungen, kaufmännische und technische Beratung sowie alle Leistungen der Selbständigen nach § 22 EStG (Anwälte, Steuerberater, Ärzte etc.), wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird. Übersteigen solche Zahlungen an einen Leistungserbringer den Betrag von 100.000 Euro im Jahr, dann besteht die Mitteilungsverpflichtung nach § 109b EStG. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Abzugsteuer nach §§ 99 EStG einbehalten wird bzw bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, die einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. Die Meldung hat elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Unterbleibt die Meldung besteht die Gefahr als Beitragstäter haftbar gemacht zu werden. Bei Vorsatz kann eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des Meldebetrages (max. 20.000 Euro) festgesetzt werden. Unsere Tipps: Legen Sie gesonderte Konten in der Buchhaltung an (das reduziert den Verwaltungsaufwand), vermeiden Sie geringfügige Überschreitung der 100.000 Euro-Grenze, beachten Sie die zentrale Fristenwahrung mit Lohnzettelmeldungen. (Gardovszky, Auditreu) EuGH macht rückwirkende Rechnungskorrektur möglich.Eine Rechnungsberichtigung ist in Österreich bislang rückwirkend nicht möglich gewesen. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen erst dann vorzunehmen, wann die Berichtigung stattgefunden hat. Das Rückwirkungsverbot wird auf alle Rechnungen angewendet, die nicht den Merkmalen des § 11 UStG entsprechen. In dem Urteil in der Rs. Pannon Gep hat der EuGH den Vorsteuerabzug mit Rückwirkung bestätigt. Dies steht nun im Widerspruch zur Österreichischen Rechtslage.Das Finanzamt kann in Zukunft eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht mehr pauschal versagen. Dies macht eine Gesetzesänderung notwendig. Tipp: Falls ein Betriebsprüfer auf eine Rechnungsberichtigung besteht, machen Sie diese unter Berufung auf das Urteil rückwirkend. Im Vordergrund muss immer die Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette stehen. (Gardovszky, Auditreu)