Rechtstipp : Zur (Un-)Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Das österreichische Arbeitsrecht unterteilt die Arbeitnehmerschaft seit jeher in Arbeiter und Angestellte. Diese Unterscheidung ist vor allem für die Frage von Bedeutung, welche Rechtsgrundlagen bzw. Kollektivverträge auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Angestellter ist, wer kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten leistet. Arbeiter ist jeder, der nicht als Angestellter gilt. In den letzten Jahren wurden die historisch bedingten Unterschiede sukzessive verringert, aber nie gänzlich beseitigt.

Eine wesentliche Neuerung der beschlossenen Gesetzesänderung betrifft die Vereinheitlichung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall. In Zukunft gilt auch für Angestellte das Arbeitsjahr als Betrachtungszeitraum ohne Anspruch auf einen reduzierten Grundanspruch bei Wiedererkrankung. Im Gegenzug erhalten Angestellte bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten separate Entgeltfortzahlungsansprüche pro Anlassfall, ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung („zweiter Topf“). Auch bei Angestellten kann zukünftig durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Kalenderjahr richtet.

Sowohl Angestellte als auch Arbeiter haben ab 1.7.2018 bereits nach einjähriger Dienstverhältnisdauer Anspruch auf acht Wochen volle Entgeltfortzahlung. Anders als bisher gebührt die Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus auch, wenn das Dienstverhältnis im Krankenstand einvernehmlich beendet wird. Das rechtspolitische Herzstück der beabsichtigten Harmonisierung ist die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter. Mangels einer für den Arbeiter günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis in Zukunft nur mit Ablauf eines Kalendervierteljahres durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich – wie bei den Angestellten – sukzessive mit den Dienstjahren auf bis zu fünf Monate. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen ist nicht möglich, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet. Arbeiter können das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen (auch kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden. Diese neuen Bestimmungen sind auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden.

Im Bereich der Angestellten wurde eine bestehende Benachteiligung bestimmter Teilzeitbeschäftigter beseitigt. Die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes finden seit 1.1.2018 unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung auf alle Angestellten Anwendung.

Dennoch bestehen in wesentlichen Bereichen weiterhin gravierende Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, etwa bei Entlassungsgründen oder dem Konkurrenzverbot. Ebenso wird es weiterhin unterschiedliche Kollektivverträge und getrennte Betriebsräte geben. Auch die Ungleichbehandlungen bei Berufsunfähigkeit und Invalidität wurden nicht beseitigt. Vielmehr bringen die neuen Regeln deutliche Erschwerungen für Arbeitgeber mit sich, denen jedoch kein adäquater Ausgleich gegenübersteht.

Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist Experte im Arbeitsrecht.

Künftig wird es nur noch eine Gehaltstabelle für alle Handels­angestellten geben, was zu einer gewissen Vereinfachung bei der im Zuge der Einstellung vorzuneh­menden Einstufung führen sollte. Der Umstieg in das neue Gehalts­system ist bis spätestens 1.12.2021 vorzunehmen und wird die Be­triebe vor große organisatorische Herausforderungen stellen. Für nach dem 1.12.2017 neu gegrün­dete Betriebe gelten die Regeln des neuen Gehaltssystems bereits mit sofortiger Wirkung.

Neben einer einheitlichen Ge­haltstabelle bringt das neue Gehalts­system aber auch strengere Vor­schriften für All­-In-­Verträge, die ab dem Umstieg in das neue System – auch hinsichtlich bereits beste­hender Verträge – einzuhalten sind. So hat der Dienstvertrag in Zukunft nicht nur die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts für die Normal­arbeitszeit, sondern auch die be­tragsmäßige Höhe der Pauschale sowie Angaben darüber zu ent­halten, welche Entgeltbestandteile damit abgegolten sind. Hervorzu­heben ist außerdem, dass anders als bisher künftig bis spätestens 31.3. des Folgejahres eine verpflichtende Deckungsprüfung vorzunehmen ist; abweichende Vereinbarungen in Betriebsvereinbarungen oder Ein­zelverträgen sind, abhängig von der Höhe der Überzahlung, nur in begrenztem Ausmaß zulässig. Der Betriebsrat ist über die Handhabung der Deckungsrechnung zu informieren und hat das Recht, diese zu kontrollieren und zu überprüfen.