Rechtstipp : Wie umgehen mit der Impfung und Impfverweigerern?

Impfspritze
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Seit Zulassung der ersten COVID-19-Impfstoffe ist die Hoffnung auf eine Normalisierung des beruflichen Alltags groß. Industrieunternehmen haben bisher keine Kosten und Mühen gescheut, um ihre Mitarbeiter vor Ansteckungen zu schützen. Die Corona-Impfung birgt daher das Potenzial, die Ausgaben für teure Schutzmaßnahmen einsparen und anderweitig einsetzen zu können. Zu Recht suchen daher Arbeitgeber nach Mitteln und Wegen, Mitarbeiter zur Impfung zu bewegen.

Vorweg: Im Beschäftigungskontext müssen Mitarbeiter einer Impfung immer zustimmen. Gegen den Willen des Einzelnen können Arbeitgeber weder im Alleingang noch mit Zustimmung des Betriebsrats eine Impfung durchsetzen. Diese kann aber zusätzlich erforderlich sein, wenn Impfdaten elektronisch verarbeitet werden.

Impfen im Betrieb

Nichtsdestotrotz spricht vieles dafür, betriebliche Impfaktionen zu organisieren. Auf diese Weise können Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht bestmöglich nachkommen. Zu überlegen ist auch, Mitarbeiter für den Tag der Impfung von der Arbeit freizustellen oder die Impfung sogar mit finanziellen Anreizen zu verbinden. Das kann unbestritten die Durchimpfungsrate im Betrieb deutlich erhöhen.

Vor Durchführung einer derartigen Impfaktion sollten Arbeitgeber aber jedenfalls abklären, wer die Kosten für den Impfstoff trägt. Nach aktuellem Stand soll dieser in Österreich zwar für alle kostenlos sein – es ist jedoch unklar, ob das auch für betriebliche Impfaktionen gilt.

Verweigern Mitarbeiter die Impfung, sind Arbeitgeber aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, alternative Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Dazu zählen etwa das Tragen von Schutzmasken, die räumliche Trennung durch Barrieren, Schichtbetrieb-ähnliche Mitarbeitereinteilungen, die Vermeidung physischer Meetings und die Versetzung auf weniger gefährliche Arbeitsplätze bzw. ins Homeoffice.

Impfverweigerung als Belastung

Diese Maßnahmen stellen aber gerade für Industrieunternehmen oft eine besondere Herausforderung dar, so ist etwa Homeoffice nur für einen Bruchteil der Mitarbeiter möglich. Langfristig bedeuten alternative Schutzmaßnahmen nicht nur für den Arbeitgeber eine kostenintensive Belastung, sondern können auch innerhalb der Belegschaft zu Unruhen führen. Da nach aktuellem Stand der Wissenschaft auch Geimpfte Corona übertragen können, muss auch die geimpfte Belegschaft Schutzmaßnahmen (wie Schutzmasken) mittragen, bis sämtliche Mitarbeiter geimpft sind.

Zusätzlich ist zu bedenken, dass ungeimpfte Mitarbeiter in Zukunft auch einen klaren Wettbewerbsnachteil am Markt darstellen können – und zwar nicht nur, wenn sie wieder einmal in Quarantäne geschickt werden. Es ist nämlich naheliegend, dass Kunden und Geschäftspartner den Umgang mit geimpften Mitarbeitern bevorzugen werden. Denn nur unter dieser Prämisse kann im Rahmen des persönlichen Geschäftsverkehrs auf Gesichtsmasken verzichtet werden.

Aus diesen Gründen werden Arbeitgeber ein starkes Interesse haben, ausschließlich geimpfte Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Kündigung von impfverweigernden Mitarbeitern wird sich daher über kurz oder lang zur Gretchenfrage entwickeln. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive werden Unternehmen regelmäßig gute Chancen haben, Kündigungen von impfverweigernden Mitarbeitern vor Gericht durchzusetzen.

Mag. Victoria Fink und Mag. Andrea Polzer, LL.M., sind Rechtsanwältinnen bei der internationalen Kanzlei Baker McKenzie im Bereich Arbeitsrecht.

Waren, die nicht nur zivil, sondern auch militärisch genutzt werden können, dürfen nur mit Genehmigung des Wirtschaftsministeriums in Drittstaaten ausgeführt werden. Die Liste im Anhang der Dual-Use-Verordnung der EU umfasst Chemikalien, Maschinen und Maschinenteile, Werkstoffe, Elektro und Elektronik, Telekommunikation und vieles mehr. Auch der Transfer von Technologie bzw. Software unterliegt der Ausfuhrkontrolle. Diese Liste wird regelmäßig angepasst, zuletzt Mitte Dezember.

Seit Ende der Brexit-Übergangsfrist gilt auch das Vereinigte Königreich als EU-Drittstaat, es wurde aber in die Liste der „sicheren Drittstaaten“ aufgenommen, für die eine EU-Allgemeingenehmigung gilt, was die Ausfuhr vereinfacht.

Ende letzten Jahres kam es zum Durchbruch beider Novellierung der Dual-Use-Verordnung. Die neue Verordnung könnte noch in der ersten Hälfte 2021 in Kraft treten. Sie bringt voraussichtlich strengere Regeln für digitale Überwachungstechnologien, Erleichterungen (in Form von Allgemeingenehmigungen) soll es hingegen für kryptografische Güter und die unternehmensinterne Weitergabe von Technologie geben. Bei der Durchsetzung der Regeln soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und ihren Exportkontroll- und Zollbehörden forciert werden.

Dr. Anita Lukaschek ist Rechtsanwältin für Kartell­ und Außenwirtschaftsrecht bei Baker McKenzie.