Rechtstipp : Whistleblower-Richtlinie: Das vorprogrammierte Spitzelwesen?

Die neue Whistleblower-Richtlinie ist in aller Munde: Sie ist bis Oktober 2021 in Österreich umzusetzen und dient dem Schutz des Hinweisgebers. Derzeit werden Whistleblower in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geschützt. In manchen Ländern erhalten sie einen umfassenden Schutz, in anderen Staaten können sie sogar strafrechtlich verfolgt werden. In Österreich besteht dazu gar keine einschlägige Regelung.

Alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. Euro Umsatz (sowie Gebietskörperschaften mit zumindest 10.000 Einwohnern und sämtliche Behörden) haben ein Whistleblowing-System einzurichten, das die Meldung von Compliance-Verstößen erlaubt. Dabei muss das Unternehmen unterschiedliche Informationskanäle ermöglichen: vom Postkasten über die Telefonie und E-Mails bis hin zum persönlichen Gespräch. Obwohl die Identität des Hinweisgebers ohnehin stets vertraulich zu behandeln ist, muss künftig auch die Möglichkeit anonymer Meldungen gegeben sein.

Glaubwürdige Systeme

Das Hinweisgebersystem muss glaubwürdig und verlässlich sein: Mitarbeiter müssen darauf vertrauen können, dass Meldungen zeitgerecht und richtig behandelt werden. Die Bestätigung des Erhalts sowie die Bearbeitung eines Hinweises unterliegen strengen Fristen. Dem Hinweisgeber ist auch aktiv zurückzumelden, was mit seinem Hinweis passiert ist. Wird ein derartiges System nicht eingerichtet oder vertraut der Mitarbeiter diesem System aus berechtigtem Grund nicht, wird das Unternehmen nicht bestraft (z. B. mittels einer Geldbuße), sondern indirekt sanktioniert: Der Hinweisgeber ist dann berechtigt, seine Meldung an Behörden bzw. Medien abzusetzen. Damit erfahren andere von Missständen, bevor sie das Unternehmen kennt und entsprechend reagieren kann.

Hinweisgeber sind nach der Whistleblower-Richtlinie geschützt und dürfen keinerlei Repressalien erleiden. Bei arbeitsrechtlichen Sanktionen wird das Unternehmen im Sinne einer Beweislastumkehr also vermutlich zu beweisen haben, dass dies nichts mit der Meldung durch den Hinweisgeber zu tun hat.

Kaum Falschmeldungen

Sind also Spitzelwesen und Vernaderung vorprogrammiert? Statistiken belegen, dass es nur ganz selten zu bewussten Falschmeldungen kommt. Umgekehrt können Unternehmen ohne Hinweisgebersysteme Fehlverhalten kaum entdecken, weil sie dann auf Audits und zufällige Entdeckungen angewiesen sind. Audits beleuchten in der Regel nur einen sehr eingeschränkten Unternehmensbereich und laufen auch nicht permanent. Zufallsentdeckungen beruhen oft auf Abschiedsbriefen von Mitarbeitern, von denen man sich im Schlechten getrennt hat.

Je rascher das Unternehmen Fehlverhalten entdeckt, desto besser kann es sich schützen. Wer Schäden rasch gutmacht, kann auch Straffreiheit erlangen. Gleichzeitig können die entsprechenden Erkenntnisse in die Verbesserung des Compliance-Management-Systems einfließen.

Bei der Diskussion wird allerdings immer wieder eines vergessen: Whistleblowing ist primär kein technisches Tool, sondern Teil einer gelebten, wirksamen Compliance-Kultur. Erst wenn allen Mitarbeitern verdeutlicht wird, dass Compliance alle angeht und sie als Teil der arbeitsrechtlichen Loyalitätspflicht zum Unternehmen nicht wegschauen dürfen, wird die notwendige Compliance-Reife erreicht. Sie ist ein wesentlicher Baustein für die Wirksamkeit jedes Compliance-Management-Systems.

Prof. DDr. Alexander Petsche ist Partner bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Baker McKenzie und Experte für Compliance-Systeme. Er lehrt Compliance an der Central European University in Wien und Budapest.