Rechtstipp : Umbruch im Kreditgeschäft – was ändert sich für Unternehmen?

Einer von beiden steckt fast immer dahinter: Finanzprodukte mit variablen Zinsen beruhen in der Regel auf den weltweit bedeutendsten Referenzzinssätzen „Euribor“ und „Libor“. Doch das soll nicht so bleiben, zumindest wenn es nach den Finanzmarktaufsehern geht. Beide Zinssätze stehen seit langem in der Kritik, weil sie mithilfe von Schätzungen berechnet werden, die einige ausgewählte Pane-l­Banken abgeben. Der Libor­-Manipulationsskandal hat gezeigt, dass die Sorgen nicht unbegründet sind.

Bereits Ende nächsten Jahres dürfte daher laut britischer Finanzaufsicht mit dem Libor Schluss sein. Im Gegensatz dazu soll der Euribor weiterbestehen. Das für die Berechnung zuständige „European Money Markets Institute“ (EMMI) hat sich dazu bekannt, den Euribor zu reformieren und an die Anforderungen der sogenannten „Benchmark­-Verordnung“ der EU anzupassen.

Dafür sollen die Schätzungen der Panel­-Banken durch reale Transaktionsdaten ersetzt werden, sogenannte „Risk­free Rates“ (RFRs). Das gilt auch für den in Österreich überwiegend verwendeten Euribor, bei dem Expertenschätzungen künftig nur mehr zum Einsatz kommen sollen, wenn der Transaktionsmarkt nicht liquide genug für eine valide Datenauswertung ist. Darüber hinaus steht für Euro-­Kredite mit dem €STR in Zukunft ein zweiter risikoloser Referenzzinssatz zur Verfügung, der der Benchmark­-Verordnung entspricht.

Umstellung als Planungsrisiko

Die ungewisse Zukunft der Referenzzinssätze bedeutet für Kreditnehmer und Kreditwirtschaft ein erhebliches Planungsrisiko. Die im europäischen Geschäftsverkehr eingesetzten Kreditvertragsmuster bereiten zwar auf einen temporären Ausfall eines Referenzzinssatzes vor. Einem dauerhaften Wegfall wurde aber bislang – mangels Notwendigkeit – nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

Darüber hinaus ergeben sich durch den Einsatz von RFRs auch neue Problemfelder: Sie werden nämlich in der Regel jede Nacht neu berechnet, haben also eine wesentlich kürzere Halbwertszeit als die alten Referenzzinssätze, die für Zeiträume von einer Woche bis zu zwölf Monaten berechnet werden. Das wirkt sich natürlich auf die Unternehmensbilanzierung aus. Um diesem Planungsrisiko zu begegnen, sind Berechnungsmodelle für verschiedene Zinszeiträume in Ausarbeitung.

Auswirkungen auf Altverträge

Unternehmen sollten in den nächsten Monaten eruieren, ob ihre Finanzie­rungsstruktur Kreditverträge enthält, die auf Euribor bzw. Libor referenzieren und eine Laufzeit über 2021 hin­ aus aufweisen. Neuere Kreditverträge enthalten in der Regel bereits ausführliche Fallback­-Klauseln, die zum Teil sogar einen (bestimmten) Ersatzreferenzzinssatz vorsehen. Bei älteren Verträgen kommt man aber um eine Vertragsergänzung in den meisten Fällen nicht herum. Im Moment fehlen allerdings noch Erfahrungswerte im Hinblick auf den Einsatz von RFRs in Kreditverträgen. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema ist jedoch essenziell, um für die Vertragsverhandlungen mit der Bank gewappnet zu sein.

Neu abzuschließende Kreditverträge, die vor Ende 2021 auslaufen sollen, können noch im alten System abgeschlossen werden. Bei Laufzeiten, die über Ende 2021 hinausgehen, sollte aber bereits jetzt ein alternativer Referenzzinssatz vereinbart werden, der mit der Benchmark­-Verordnung kompatibel ist. Für Euro-­Kredite kann man auf den überarbeiteten Euribor setzen. Alternativ kann auf €STR zurückgegriffen werden, wie es die Aufsichtsbehörden empfehlen.

Rechtsanwalt Dr. Robert Wippel ist Experte für Bank- und Kreditvertragsrecht bei Baker McKenzie in Wien.

Neben Personalabbau und Kurzarbeit gibt es noch eine dritte Variante, um auf die schlechte Auftragslage zu reagieren: die eigenen Arbeits­- und Organisationsstrukturen so umzugestalten, dass man Mitarbeiter besser einsetzen kann. Eine derartige Transformation kann sich auf die Tätigkeitsbereiche, aber auch auf die Arbeitsorte, die Arbeitszeiten und nicht zuletzt die Vergütung von Mitarbeitern auswirken.

Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern ohne weitere Voraussetzungen eine neue Tätigkeit zuweisen, wenn der Arbeitsvertrag diese Art der Arbeit abdeckt. Auch ein Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann es dem Arbeitgeber ermöglichen, dem Mitarbeiter neue Tätigkeiten aufzutragen. Eine „Billigkeitskontrolle“ setzt hier allerdings Schranken.

Änderung von Arbeitsort, Arbeitszeit und Entlohnung

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich vereinbarte Arbeitsorte oder Arbeitszeiten ändern sollen. Letztere können das Ausmaß (insb. Vollzeit vs. Teilzeit) oder die Lage der Arbeitszeit (z. B. Fünf­ vs. Viertagewoche) betreffen. Falls eine Änderung nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen Änderungsvorbehalt gedeckt ist und der Arbeitnehmer der Änderung auch im Nachhinein nicht zustimmt, bleibt dem Arbeitgeber auch hier nur die Änderungskündigung.

Ein Lohnverzicht ist zustimmungspflichtig, aber variable Entgelte wie Boni können unter einem vorab vereinbarten Widerrufsvorbehalt stehen und deshalb einseitig geändert werden. Derartige Kürzungen dürfen aber die soziale Situation eines Mitarbeiters nicht unverhältnismäßig erschweren.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Maier, LL.M., leitet die Arbeitsrechtspraxis bei Baker McKenzie in Wien.