Steuertipp : Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren

Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung (d. h. Nichtaus­schüttung der Gewinne) sein. Diese bringt insbesondere dann Vorteile, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, wie etwa durch eine GmbH & Co KG, erreicht werden.

Personengesellschaft vorteilhafter?

Gewinnrückgänge können aber unter Umständen dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist. Eine einfache Formel, welche Rechtsform steuerlich günstiger ist, gibt es nicht, da sehr viele weitere Faktoren (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen sind. Als Faustregel gilt jedoch, dass bis zu einem jährlichen Gewinn von € 175.000 die Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif für natürliche Personen mit Gewinnfreibetrag gegenüber einer vollausschüttenden GmbH im Vorteil ist.

Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z. B.: im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Steuervorteile der Umwandlung

Eine Umwandlung von einer GmbH in eine der zuvor genannten Gesellschaftsformen bringt dabei folgende Steuervorteile:

Ausnützung des progressiven Steuertarifs von 0%–55%

Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe, insbesondere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag: Der Gewinnfreibetrag bemisst sich von der Höhe des Gewinns.

Er beträgt bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis und erhöht sich durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bei entsprechenden Gewinnen bis maximal € 45.350.

Verlustvorträge können auf die Unternehmer übertragen und in weiterer Folge mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

Noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge können, solange der Betrieb weitergeführt wird, auf die zukünftige Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.

Rechtsfolgen der Umwandlung

Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch insbesondere zwei Rechtsfolgen zu beachten:

Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer.

Wurde die Beteiligung an der GmbH gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.

Ob ein Rechtsformwechsel angedacht werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist auch spannend, ob und wann die von der derzeitigen Regierung angekündigte Senkung der Körperschaftsteuer kommt.

Mag. Roland Neugebauer ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Gechäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand.

VfGH zur Vertreterpauschale

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z. B. Kilometergeld, Tages­- und Nächtigungs­gelder), aufgehoben.

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen sieht für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Verluste aus Fremdwährungskrediten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungskrediten klarge­stellt.

Entgegen der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist demnach der Verlust aus der Konvertierung eines betrieblichen Fremdwährungskredits in Euro zur Gänze von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar. Aufgrund dieser Erkenntnis dürfen Unternehmer Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steuerlich ungekürzt verwerten. Das bedeutet aber auch, dass Gewinne aus der Konvertierung ebenfalls zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sind. Für private Fremdwährungskredite gilt dies allerdings nicht.