Steuertipp : Steueroptimierte Alternativen zur klassischen Gehaltserhöhung

Ein Steuersatz von bis zu 55 % führt dazu, dass Dienstnehmern von jedem Euro Bruttogehaltserhöhung lediglich etwa die Hälfte netto übrigbleibt. Auch seitens der Dienstgeber sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten zu tragen. Mehr Bruttolohn zu vereinbaren ist also für beide Seiten nicht immer die lukrativste Lösung. Wir stellen Ihnen einige Möglichkeiten vor, wie Unternehmen ihren Mitarbeitern Benefits steueroptimiert zukommen lassen können.

Prämien steuergünstig auszahlen

Prämien können mit 6 % begünstigt besteuert werden, vorausgesetzt die Prämie findet im Jahressechstel Deckung. Letzteres ist in der Regel bereits durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgebraucht, womit die Prämie zum Tarifsteuersatz besteuert wird. Um eine Prämie steueroptimal zu gestalten, ist es notwendig, das Jahressechstel zu erhöhen, was durch eine Verteilung der Prämienauszahlung erreicht werden kann. Dazu müssen zumindest sechs Siebentel der Prämie als laufender Bezug ausbezahlt werden, sodass der siebente Teil der Prämie mit 6 % innerhalb des so geschaffenen zusätzlichen Jahressechstels besteuert werden kann. Diese Vorgangsweise wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt, vorausgesetzt es wurde vor der Auszahlung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen.

Zuwendungen ohne Anhebung des nominellen Bruttolohns

Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer steueroptimierter Benefits, bei denen seitens der Dienstgeber keine Lohnnebenkosten anfallen. Voraussetzung ist für alle, dass diese keine Gehaltsumwandlung oder individuelle Entlohnung darstellen dürfen und allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu gewähren sind.

Kinderbetreuungszuschüsse: für Kinder, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis höchstens 1.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr.

Zukunftsvorsorge: Dienstgeber können für Mitarbeiter bis zu 300 Euro jährlich steuerfrei in eine Zukunftsvorsorge einzahlen.

Essensgutscheine: bis zu 4,40 Euro pro Arbeitstag, sofern die Gutscheine im Betrieb oder in Gaststätten einlösbar sind. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln eingelöst werden, verringert sich der steuerfreie Betrag auf 1,10 Euro pro Arbeitstag.

Mitarbeiterrabatte: gelten für Waren oder Dienstleistungen, die das Unternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Hier sind bis zu 20 % des Verkaufspreises steuerfrei. Übersteigt der Rabatt im Einzelfall 20%, tritt die Steuerpflicht erst ein, wenn der Gesamtbetrag 1.000 Euro jährlich überschreitet.

Mitarbeiterbeteiligungen: Immer beliebter werden Mitarbeiterbeteiligungen, die direkt an den Mitarbeiter gehen – diese sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3.000 Euro steuerlich begünstigt. Im Jahr 2018 wurden Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen eingeführt, bei denen sich der jährliche Betrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf 4.500 Euro erhöht.

Die nachfolgenden Benefits können Mitarbeitern auch einzeln steuerfrei gewährt werden.

Jobtickets: für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Wien bedeutet das bei Vorliegen aller Voraussetzungen, dass Monats- oder Jahreskarten der Wiener Linien steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können.

Überlassung eines ausschließlich elektrisch betriebenen Firmen-PKWs: Elektroautos sind der- zeit gänzlich vom Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs befreit. Vorteil für den Dienstgeber: voller Vorsteuerabzug, sofern die Anschaffungskosten des Fahrzeuges 40.000 Euro nicht übersteigen.

Alexander Wojciechowski, M.A., ist Steuerberater bei Grant Thornton Austria.

Seit Mai 2019 gibt es innerhalb der EU ein neues System zur Bekämpfung von Steuerbetrug.

Die Mehrwertsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der EU-Mitgliedsstaaten. Das Transaction-Network-Analysis-Tool (TNA) ist eine neue Maßnahme im Zuge der laufenden Mehrwertsteuerreform

auf europäischer Ebene. Das Netzwerk ermöglicht es den Steuerbehörden, untereinander schneller Informationen über grenzüberschreitende Umsätze auszutauschen. Durch die gemeinsame Verarbeitung der Mehrwertsteuerdaten und eine enge Kooperation eines EU-Expertennetzwerks sollen potenzielle Betrugsfälle rascher aufgeklärt werden. Die dadurch erhoffte Minimierung des Steuerbetrugs soll langfristig die öffentlichen Haushalte der jeweiligen Staaten entlasten.

Der Brexit tritt voraussichtlich mit 31.10.2019 ein. Was sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen?

Im bisher verhandelten Austrittsabkommen ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vorgesehen, in welcher die Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherung auf EU-Ebene weiter gilt.

Sollte es zu einem Hard Brexit kommen, würden diese Regelungen fehlen. Leistungsrechtlich bestünden eingeschränkte Kostenrückerstattungsansprüche. Außerdem gäbe es die Gefahr einer doppelten Beitragspflicht. Bei der Pensionsversicherung sind allerdings im Falle eines Hard Brexits angesammelte Versicherungszeiten zusammenzurechnen und auch die Auszahlung österreichischer Pensionen an in Großbritannien lebende Personen wäre gewährleistet.

Steuerberater Mag. Christoph Schmidl ist Partner und Leiter des Outsourcings

bei Grant Thornton Austria.