Steuertipp : Steuern als Faktor für Finanzierung

Banken versuchen, über Kreditbearbeitungskosten ihren Ertrag zu steigern. Diese Aufwendungen sind regelmäßig substanziell und daher entscheidungsrelevant. Bei Anleihe-Emissionen beispielsweise können erhebliche Kosten für Berater und Kapitalmarktbegleitung der Banken anfallen. Unternehmensrechtlich dürfen solche Geldbeschaffungskosten als Sofortaufwand berücksichtigt werden, wohingegen das Steuerrecht grundsätzlich die Aktivierung und zwingende Verteilung über die gesamte Kreditlaufzeit verlangt. Die Abgrenzung hat dabei monatsgenau zu erfolgen. Dies erhöht den steuerlichen Compliance-Aufwand und erschwert die Bilanzierung, da latente Ertragsteuern errechnet und in Evidenz gehalten werden müssen.

Kreditverträge beinhalten häufig Finanzkennzahlen, sogenannte Financial Covenants. Diese müssen auch aus steuerlicher Sicht analysiert werden. Beispielhaft sei hier auf die Kreditkennzahl Schuldendienstdeckungsgrad (Debt Service Coverage Ratio) hingewiesen. Bei der Berechnung müssen die Ertragsteuern abgezogen werden. Es ist empfehlenswert, nur die tatsächlichen Steuerzahlungen zu berücksichtigen. Effekte aus der Verwertung von Verlustvorträgen und/oder der Gruppenbesteuerung reduzieren daher die Erfordernisse. Grundsätzlich können Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von konzernfremden Kapitalanteilen steuerlich geltend gemacht werden. Davon nicht umfasst sind jedoch allfällige damit zusammenhängende Geldbeschaffungskosten. Wird ein Kapitalanteil von einem verbundenen Unternehmen erworben, sind auch die Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig.

Zinsschranke der EU-Anti-BEPS- Richtlinie

Aufgrund der EU-Anti-BEPS-Richtlinie ist Österreich verpflichtet, eine sogenannte „Zinsschranke“ bis spätestens 2024 einzuführen. Zinsen können dann lediglich im Ausmaß von 30 % des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) steuerlich sofort abgezogen werden. Bereits seit 2014 gilt in Österreich im Falle von konzerninternen Finanzierungsstrukturen über Niedrigsteuerländer ein Zinsabzugsverbot. Details zur richtlinienkonformen Umsetzung der Zinsschranke (beispielsweise Gruppenbetrachtung, Freibetrag bis € 3 Mio., Bestandsschutz) sind bis dato nicht bekannt.

Alternative: hybride Finanzierungsinstrumente

Hybride Finanzierungsinstrumente spielen eine immer bedeutendere Rolle in der Unternehmensfinanzierung. Diese können weder eindeutig dem Eigen- noch dem Fremdkapital zugeordnet werden. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich typischerweise eher um Eigenkapital, weshalb eine Bonitätsstärkung erreicht wird. Oft fallen dabei höhere Kosten als bei der klassischen Fremd-finanzierung an. Zinsen für hybride Finanzierungsinstrumente sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, aber es besteht das Risiko der Umqualifikation in steuerliches Eigenkapital und folglich der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Zinsenaufwendungen.

Vorsicht bei Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen dienen häufig als Ergänzung (bzw. Voraussetzung) von Finanzierungsvereinbarungen mit Banken. Eine Nachrangigstellung von Gesellschafterdarlehen birgt die Gefahr der Umdeutung der Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital. Folglich wäre der Zinsenabzug nicht möglich und gezahlte Zinsen wären als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Ein solches Risiko besteht jedoch nur dann, wenn ein fremder Dritter eine vergleichbare Finanzierung zu gleichen Konditionen nicht gewährt hätte, wobei die durchschnittliche Eigenkapitalausstattung ebenfalls maßgebend ist.

MMag. Elisabeth Ludwig ist Steuerberaterin bei Grant Thornton Austria.

Administrativer Mehraufwand bei der Rückerstattung von Kapitalertragsteuern, Lohnsteuern und Abzugssteuern durch das Jahressteuergesetz 2018.

Ab 2019 muss eine Vorausmeldung mittels Web-Formular an das Finanzamt erfolgen, wenn man zu viel einbehaltene Abzugssteuern rückerstatten lassen möchte. Betroffen sind Kapitalertragsteuern, Lohnsteuern (z. B. für Arbeitskräfteüberlassung) und Abzugssteuern (z. B. Berater) von beschränkt Steuerpflichtigen. Diese Vorausmeldung ist Voraussetzung für den Antrag, der erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden kann. Der Steuerpflichtige muss daher länger auf die Rückerstattung warten.

Beim Wegzug betrieblicher Aktivitäten von Österreich in das Vereinigte Königreich kommt es zu steuerlichen Verschlechterungen.

Bei einem Wegzug (einschließlich Export-Umgründung) betrieblicher Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb) innerhalb der EU/EWR tritt grundsätzlich eine Exit-Besteuerung ein und die Steuer ist in 5 Jahresraten zu zahlen. Ein ungeregelter Brexit führt dazu, dass das Vereinigte Königreich künftig wie ein Drittstaat zu behandeln ist. Daher entfällt das im Verhältnis zu anderen EU-/ EWR-Staaten begünstigende Ratenzahlungskonzept; die Ertragsteuer ist somit sofort fällig. Bei bereits erfolgten Wegzügen ist jedoch keine sofortige Fälligstellung zu befürchten.

Matthias Jancura, LL.B., Associate bei Grant Thornton Austria