Steuertipps : Steuerliche Auswirkungen durch Tätigkeiten im Home-Office

Im Zuge der andauernden COVID­19­ Pandemie wurde bei vielen Arbeitgebern die Möglichkeit, die Belegschaft von zu Hause aus arbeiten lassen zu können, in vielen Bereichen zu einer absoluten Notwendigkeit. Das Home­ Office erfreut sich unabhängig der Pandemie einer immer größeren Beliebtheit und punktet mit Flexibilität und Ortsunabhängigkeit der Arbeitsausübung.

Das Home ­Office ist allerdings nicht erst seit dem Jahr 2020 auch steuerlich ein Thema, mit dem sich die Finanzverwaltungen der Welt und vor allem auch die Steuerpflichtigen auseinandersetzen müssen. Richtig komplex wird es dabei aus steuerlicher Sicht, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im selben Land befinden. Es besteht dann für den Arbeitgeber das Risiko, dass im Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers durch das Home ­Office eine Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung) begründet wird.

Eine Betriebsstättenbegründung kann für den Arbeitgeber u. a. folgende steuerliche Konsequenzen und Verpflichtungen im Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers nach sich ziehen:

Abgabe einer Einkommen­ bzw. Körperschaftsteuererklärung, Führung einer lokalen Buchhaltung, steuerliche Registrierungs-­ und Dokumentationspflichten, verpflichtende Steuervorauszahlungen, Abfuhr von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und ähnlichen Lohnneben­ kosten durch den Arbeitgeber und in zahlreichen Staaten besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung ausländischer Arbeitgeber, unabhängig vom Bestand einer Betriebsstätte.

So sind ausländische Dienstgeber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, seit dem 1.1.2020 zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, auch wenn keine Betriebsstätte im Inland besteht. Diese Verpflichtung kommt aber nur dann zur Geltung, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Wann ist ein Home-Office eine Betriebsstätte?

Zunächst sei festgehalten, dass die Länder bei der Frage, ob ein Home ­Office eine feste Geschäftseinrichtung darstellt, durchaus voneinander abweichende Meinungen vertreten. Eine Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte erfordert allgemein einen gewissen Grad an Beständigkeit und dass der Dienstgeber über die Einrichtung verfügen kann. Außerdem wird eine kontinuierliche und nicht nur untergeordnete Nutzung des Home ­Office gefordert. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten und verlangt von seinem Arbeitnehmer vom Home­ Office aus zu arbeiten, so kann dies für den Bestand einer Betriebsstätte sprechen. Weitere Indizien sind die Angabe der Arbeitnehmeradresse als Zustelladresse des Arbeitgebers sowie das Zahlen von Miete durch den Arbeitgeber.

Die vorübergehende Nutzung des Home ­Office während des zweimonatigen Lockdowns im Frühjahr reicht also in der Regel noch nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen. Verbleiben Arbeitnehmer nun aber nachhaltig im Home ­Office, so sollte jedenfalls eine umfassende Prüfung der Konsequenzen angestrebt werden.

Sollte keine Betriebsstätte durch das Home­ Office begründet werden, so ist bei Dienstnehmern, welche in die Anbahnung von Verträgen involviert sind, jedenfalls auch der Bestand einer Vertreterbetriebsstätte zu prüfen.

Fabian Ecker, LLM, ist Steuerberater und Manager International Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 5. März 2020, Ra 2019/15/0145, klargestellt, dass für einen inländischen Wohnsitz keine bestimmte Mindestbenutzungsdauer pro Jahr erforderlich ist.

Entscheidend sei vielmehr, ob eine tatsächliche Verfügungsgewalt über eine bestimmte Räumlichkeit vorliegt, welche nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet ist, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden kann und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bietet. Diese Räumlichkeiten müssen für den Wohnbedarf jederzeit benutzt werden können. Das Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich führt zur unbeschränkten Steuerpflicht. Neben dem Besteuerungsanspruch auf das Welteinkommen wirkt sich dies auch auf die Berechnung des Durchschnittsteuersatzes, mögliche Absetzbeträge und den Umfang von Erklärungspflichten aus.

BREXIT – Handlungsbedarf bei Ltd. mit österreichischem Verwaltungssitz.

Limited Companies, welche im Vereinigten Königreich oder Nordirland gegründet wurden, im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind und in Österreich ihren Verwaltungssitz haben, droht mit 31.12.2020 der Verlust der Rechtspersönlichkeit. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hätte dies eine Liquidationsbesteuerung zur Folge. Letzt­ malig zum Stichtag 31.12.2020 könnte allerdings eine steuerneutrale Umwandlung iSd Umgründungssteuergesetzes vor­ genommen werden.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.