Chemische Industrie : Plastikgift Bisphenol A: EU-Gericht weist Klage der Industrie zurück

Saatgut Pflanzengift Pestizide Nicotinoide Chemie Chemische Industrie Agrarchemische Industrie Neonix Glyphosat
© APA/dpa/Nicolas Armer

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Klage des Branchenverbands PlasticsEurope zu den EU-Vorgaben für die Chemikalie Bisphenol A abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die bei der Plastikherstellung verwendete chemische Verbindung wegen ihrer "reproduktionstoxischen Eigenschaften" als "besonders besorgniserregender Stoff" aufzuführen ist. (Az. T-185/17)

Ein besonders umstrittenes Zwischenprodukt bei der Prouktion von Kunststoffen

Bisphenol A (BPA) wird unter anderem als Zwischenprodukt bei der Kunststoffherstellung verwendet, steht wegen seiner hormonähnlichen Wirkung aber seit Jahren in der Kritik. In Babyflaschen ist BPA seit 2011 EU-weit verboten. Im Juli 2016 erließ die Kommission zudem eine Verordnung, nach der Bisphenol A als schädlich für die Fortpflanzungsfähigkeit eingestuft wurde.

Die europäische Chemikalienagentur ECHA fasste angesichts dessen 2017 einen Beschluss, die Chemikalie in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe in der Europäischen Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufzunehmen.

Die Klage des Industrieverbands

Dagegen wandte sich der Verband PlasticsEurope, der unter anderem die Interessen von vier Unternehmen vertritt, die Bisphenol A vertreiben. Die ECHA habe in ihre Bewertung die Verwendung von BPA als Zwischenprodukt nicht ausreichend mit einbezogen, argumentiert die Herstellervereinigung.

EuG bestätigt: Stoff "besonders besorgniserregend"

Das EuG wies die Klage des Verbands nun aber mit der Begründung ab, dass die REACH-Verordnung nicht ausschließe, einen Stoff als "besonders besorgniserregend" einzustufen, selbst wenn er nur als isoliertes Zwischenprodukt verwendet werde.

Zudem betonte das Gericht, die Ermittlung des besonders besorgniserregenden Charakters eines Stoffes diene auch dazu, "die Öffentlichkeit und Fachkreise besser über die Risiken und Gefahren, denen sie sich aussetzen, zu informieren." Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. (afp/apa/red)