Steuertipp : Permanente Finanzamtsprüfung?

Dieser Novellierung der österreichischen Bundesabgabenordnung ist das im Jahr 2011 gestartete Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ vorausgegangen. Die begleitende Kontrolle versteht sich als Alternative zur klassischen Außenprüfung und soll nach Meinung des Gesetzgebers sowohl für die Finanzbehörde als auch das beteiligte Unternehmen unter anderem Vorteile wie höhere Prüfungseffizienz und erhöhte Planungssicherheit durch rechtzeitige Abstimmung zwischen Unternehmen und Finanzbehörde bringen. Die begleitende Kontrolle stellt ein Wahlrecht für Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB; z. B. GmbH, AG) und Privatstiftungen, sofern sie mehrheitlich an Unternehmen im Sinne des UGB beteiligt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat. Neben einem einzelnen Unternehmen kann auch ein Kontrollverbund den Antrag stellen. Im Falle einer Unternehmensgruppe (für die Körperschaftsteuer) muss der Antrag alle inländischen Mitglieder samt Gruppenträger umfassen. Antrags- bzw. teilnahmeberechtigt sind nur Unternehmen, die sich in der Vergangenheit redlich verhalten haben. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Finanzstrafdelikts schließt die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle aus.

Die begleitende Kontrolle ist auf Unternehmen mit einer bestimmten Größe ausgelegt. Die Antragstellung setzt Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung voraus, sofern es sich nicht um Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen handelt. Im Fall eines Kontrollverbundes oder einer Unternehmensgruppe muss mindestens ein Unternehmen die Umsatzgrenze überschreiten. Vor Antragstellung ist ein Steuerkontrollsystem einzurichten und zu dokumentieren und von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen oder von einem Steuerberater zu begutachten. Als Steuerkontrollsystem versteht die Finanzverwaltung die Summe aller Maßnahmen zur Gewährleistung der richtigen betragsmäßigen Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen Abgabenarten und zur ordnungsgemäßen und termingerechten Abfuhr der Abgaben. Die Dokumentation ist laufend zu aktualisieren, die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw. das Gutachten des Steuerberaters spätestens nach drei Jahren zu erneuern. Umfasst von der begleitenden Kontrolle sind neben den bekanntesten Abgabenarten, wie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, auch andere wie bspw. die Kraftfahrzeugsteuer, die Kammerumlage oder die Forschungsprämien. Ausdrücklich nicht berücksichtigt sind alle Abgaben, die im Rahmen einer GPLA („Lohnsteuerprüfung“) erfasst sind. Eine „normale“ Außenprüfung ist weiterhin für Abgaben durchzuführen, die von der begleitenden Kontrolle nicht umfasst sind (z. B. Kapitalertragsteuer). Auch in Folge von Selbstanzeigen oder aufgrund eines finanzstrafrechtlichen Verdachts wird die Außenprüfung neben der begleitenden Kontrolle durchgeführt werden.

Insbesondere für große Unternehmen kann diese Art der permanenten Kontrolle durchaus ein interessantes Instrument sein, um die Planungssicherheit zu erhöhen und unliebsame Überraschungen aus der Vergangenheit künftig zu verringern. Letztlich wird entscheidend sein, wie mit der erhöhten Offenlegungsverpflichtung des Unternehmens umgegangen wird.

Mag. Christoph Malzer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Eine eigens erlassene Verordnung sieht nun zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung eines PKWs vor.

Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich mehr als 25% (= wesentlich) am Unternehmen beteiligt ist, den firmeneigenen PKW und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch für Privatfahrten, so ist dieser geldwerte Vorteil der Einkommensteuer zu unterziehen.

Der Nationalrat hat beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen nicht der Gebührenpflicht unterliegen.

Während Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1% unterliegen, sind Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, gänzlich von der Bestandvertragsgebührenpflicht befreit. Wird bei an sich von der Bestandvertragsgebühr befreiten Wohnungsmietverträgen jedoch eine Bürgschaftsverpflichtung für Außenstände des Mieters vereinbart, besteht hinsichtlich der Bürgschaftserklärung nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine Gebührenpflicht.