Steuertipp : Negativzinsen für Personalrückstellungen?

Die Gesetzeslage und die wirtschaftliche Realität klaffen immer weiter auseinander. Welche Zinssätze müssen sie anwenden? Im Steuerrecht ist die Situation seit vielen Jahren unverändert. Die gesetzlichen Bestimmungen in § 14 Abs 6 EStG legen den Rechnungszinsfuß von 6 % für die Bildung von Pensionsrückstellungen zugrunde. Die Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen ist in den Einkommensteuerrichtlinien (RZ 3424), in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für die Pensionsrückstellung, ebenfalls mit 6 % vorgegeben. Der Zinssatz von 6 % ist sehr weit von einer im Unternehmensrecht vorgesehenen „marktüblichen Verzinsung“ entfernt und eine Bilanzabweichung somit evident.

Im Unternehmensrecht unterliegt der anzuwendende Abzinsungssatz seit vielen Jahren einem Abwärtstrend. Gemäß § 211 Abs 2 UGB ist die Abzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz vorzunehmen. Zur Wahl stehen der Durchschnitts- oder der Stichtagszinssatz von hochrangigen Industrieanleihen. Der Durchschnittszinssatz ist aktuell, je nach Zeitraum der Durchschnittsbildung, mit rd. 2 % noch höher als der Stichtagszinssatz von rd. 1 %. Bei einem Wechsel von Stichtags- zu Durchschnittszinssatz gilt es – im Sinne des Stetigkeitsgebots – zu beachten, dass ein Abweichen von der bisher gewählten Methode gemäß § 201 Abs 3 UGB nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zulässig ist, wie zuletzt beim RÄG 2014. Somit ist eine Änderung der Methode, einschließlich umfangreicher Angaben im Anhang, nicht ohne weiteres möglich.

In der Praxis wird bei der Abzinsung von Personalrückstellungen häufig die Nettomethode angewendet. Der Nettozinssatz ermittelt sich aus der Differenz der Valorisierung der Bezüge und dem Abzinsungssatz.

Ursprünglich sieht die AFRAC-Stellungnahme 27 eine Valorisierung der Bezüge und anschließende Abzinsung der Ansprüche auf den Stichtag vor. Die Anwendung des Nettozinssatzes für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen ist nach AFRAC 27 vertretbar, wenn die Ermittlung nach einer vorgegebenen Formel erfolgt. Für Pensionsrückstellungen ist die versicherungsmathematische Ermittlung verpflichtend.

Wie kann sich ein negativer Nettozinssatz ergeben? Liegen die Valorisierungen der Bezüge somit über dem Zinsniveau zum Stichtag, ermittelt sich die Personalrückstellung durch Auf- und nicht durch Abzinsung. Bei Verwendung des Durchschnittszinssatzes könnte sich, je nach Zeitraum der Durchschnittsermittlung, ein negativer Nettozins noch vermeiden lassen.

Eine Änderung des zu verwendenden Rechnungszinsfußes von 6 % im Steuerrecht zeichnet sich nicht ab. Selbst dem Vorstoß eines Steuerpflichtigen beim BFG, in dem eine Abzinsung der Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen mit 3,5 % gemäß § 9 Abs 5 EStG anstatt mit 6 % beantragt wurde, konnte der BFG nichts abgewinnen, und auch die seitens des Beschwerdeführers behauptete Verfassungswidrigkeit führte zu keinem weiteren Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH. Die für das Unternehmensrecht festgelegte marktübliche Verzinsung würde zwar wirtschaftlichen Kriterien entsprechen, jedoch aufgrund der Zinsentwicklung ist derzeit mit einer Auf- statt Abzinsung von Rückstellungsbeträgen zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, wie weit die Zinsschere zwischen UGB und Steuerbilanz noch auseinandergeht, ganz im Sinne von „Einheitsbilanz quo vadis?“.

Mag. Maria Vrba ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin der Icon Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

So ist bei Ausschüttungen an Gesellschaften in Drittstaaten nach der DBA-Entlastungsverordnung für die Quellensteuerentlastung im Rahmen der Zahlung (Entlastung an der Quelle) u. a. das Vorliegen einer über die Vermögensverwaltung hinausgehenden Betätigung notwendig.

Bei mehrstöckigen Strukturen mit Muttergesellschaften im Drittstaatsgebiet ist nach dem kürzlich veröffentlichten EAS 3422 vom 7.1.2020 eine Entlastung an der Quelle jedoch nur dann möglich, wenn die direkte ausländische Muttergesellschaft der österreichischen ausschüttenden Gesellschaft eine solche operative Tätigkeit ausübt. Ein Durchblicken auf eine darüberliegende (operative) Muttergesellschaft ist damit in Drittstaatssachverhalten nicht zulässig. Eine Quellensteuerentlastung kann in derartigen Fällen somit nur mittels Rückerstattungsantrag erreicht werden.

Das BMF unterscheidet damit ganz klar zwischen Fällen im Anwendungsbereich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Drittstaatsfällen. Insofern sowohl die Zwischenholding als auch die operative Großmuttergesellschaft in den Anwendungsbereich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fallen, ist eine Entlastung an der Quelle im Gegensatz zum Drittstaatssachverhalt zulässig.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der Icon Wirtschaftstreuhand GmbH.